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Umsatzsteuer | Anwendung verschiedener Steuersätze auf Leistungen von Musikensembles und Solisten
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom in der Fassung der Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 77/388 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz verstoßen, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendet, die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwendet (, Kommission der Europäischen Gemeinschaften).