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Lohnsteuer | Steuerberaterkammerbeiträge sind lohnsteuerpflichtige Zahlungen (§§ 19, 38, 42d EStG)
Das (L) lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Vom ArbG übernommene Kammerbeiträge für angestellte Steuerberater sind mangels überwiegendem eigenbetrieblichen Interesses der LSt zu unterwerfen. (2) Die Haftung des ArbG für diese LSt-Beträge kann jedenfalls dann nicht aufgrund der Möglichkeit des WK-Abzugs bei den AN entfallen, wenn nicht nachprüfbar dargelegt wird, dass der LSt-Schuld keine ESt-Schuld korrespondiert. Diese Erwägung kann auch der Ausübung des Entschließungsermessens zugrunde gelegt werden. (3) Die Auswahl des ArbG als Haftender kann fehlerfrei darauf gestützt werden, dass er nach den dienstvertraglichen Absprachen etwaige Abzugssteuern übernehmen sollte.