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Eigenheimzulage | Stellung eines Bauantrags i. S. von § 19 Abs. 4 EigZulG
Gemäß ist ein Bauantrag i. S. von § 19 Abs. 4 EigZulG i. d. F. vom (BStBl 1997 I S. 364) gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird. Weiter hat der Senat festgestellt, dass die Errichtung eines Wintergartens eine förderbare Erweiterung eines Wohnhauses i. S. von § 2 Abs. 2 EigZulG darstellt. – Anmerkung: Bleiben dem Stpfl. die Zuständigkeiten von Genehmigungsbehörden unklar, so könnte es sich empfehlen, beiden Behörden den Antrag fristwahrend zuzusenden und auf die Einreichung bei der jeweils anderen Behörde hinzuweisen.