Aktuelle Gesetzesänderungen
Zum Jahresende 2003 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen. Nachfolgend werden wesentliche ertragsteuerliche Änderungen sowie die Änderungen des Eigenheimzulagengesetzes, des 5. VermBG und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes kurz dargestellt. Diese Änderungen gelten, soweit keine abweichende Anwendungsregelung aufgeführt ist, ab dem VZ 2004.
I. Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Steueränderungsgesetz 2003 (vom , BGBl 2003 I S. 2645)
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 b EStG)
für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge wird ab 2004 auf einen Grundlohn i. H. v. höchstens 50 EUR pro Stunde abgestellt (entspr. ≈ 8.000 EUR/Monat bzw. 100.000 EUR/Jahr)
Doppelte Haushaltsführung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 a EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1, 2 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 1 EStG)
Wegfall der Zweijahresfrist für die steuerliche Anerkennung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ab 2003
gilt in formell nicht bestandskräftigen Fällen auch für frühere VZ (vgl. Az. S 2352 – 26/10 – St 22)
Wegfall der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand nach R 43 Abs. 5 LStR ab 2004.
Gesetzliche Regelung des anschaffungsnahen Aufwands (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, § 9 Abs. 5 EStG, § 52 Abs. 16 und 23 a EStG)
gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungsregelung
Aufwendungen für Instandsetzung/Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten (ohne USt) übersteigen
Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten gehören nicht dazu
gilt erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem begonnen wird
bei Beginn der Baumaßnahmen vor dem , gelten die Grundsätze des (BStBl 2003 I S. 386).
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen (§ 24 c EStG)
Verpflichtung der Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster für Zwecke der Besteuerung nach den §§ 20, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG ab 2004.
Familienleistungsausgleich – Günstigerprüfung (§ 31 EStG)
Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich gemäß § 31 Satz 4 EStG nunmehr auf Basis des Anspruchs auf Kindergeld
Angabe zur Höhe des Kindergeldanspruchs in der Steuererklärung künftig nur noch in Sonderfällen erforderlich (z. B. bei Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht).
Berücksichtigung von Pflegekindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 52 Abs. 40 EStG)
Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen zur steuerlichen Berücksichtung von Pflegekindern nicht mehr erforderlich (Reaktion des Gesetzgebers auf das BStBl 2003 II S. 469)
Kostkinder sind wie bisher steuerlich nicht zu berücksichtigen
Anwendung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.
Progressionsvorbehalt – Insolvenzgeld, Bescheinigung (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 EStG)
auch vorfinanziertes Insolvenzgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt (= Klarstellung)
ab 2005 werden die Daten durch die Bundesagentur für Arbeit auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung übermittelt
Kinder, Pflegepauschbetrag behinderte Kinder (§ 33 b Abs. 6 EStG, § 52 Abs. 46 EStG)
das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht als Einnahme (Reaktion des Gesetzgebers auf das BStBl 2002 II S. 417)
Arbeitnehmerentsendung im Konzern (§ 38 Abs. 1 EStG)
Verpflichtung inländischer Unternehmen zum Lohnsteuerabzug, wenn im Falle der Arbeitnehmerüberlassung das im Inland ansässige aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.
Arbeitslohn von Dritter Seite; Anzeigepflicht des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 EStG)
Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitslohn von einem Dritten gewährt wird und der Arbeitgeber davon weiß oder erkennen kann, dass Vergütungen erbracht werden (ist insbesondere bei Unternehmen im Konzern anzunehmen)
Arbeitnehmer muss die von Dritten gewährten Bezüge seinem Arbeitgeber mitteilen
bei fehlenden oder erkennbar unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Lohnsteuerhebung durch Dritte (§ 38 Abs. 3 a EStG, § 39 c Abs. 5 EStG, § 42 d Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 9 EStG, § 42 f Abs. 3 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG)
Verpflichtung eines Dritten zum Lohnsteuerabzug, soweit der Dritte sich gegen ihn richtende tarifvertragliche Geldansprüche der Arbeitnehmer erfüllt
mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts auch in anderen Fällen möglich.
Anwendungsfälle: Sozialkassen des Baugewerbes, studentische Arbeitsvermittlungen, Mehrfacharbeitsverhältnisse im Konzern, Übernahme der Arbeitgeberpflichten durch Dritte, z. B. Zahlung von Betriebsrenten, Arbeitnehmer von Wohneigentümergesellschaften, Zentrale Abrechnungsstellen bei Kirchen und Wohlfahrtsverbänden.
Folge:
Lohnsteuerhebung des Dritten bei sonstigem Bezug durch pauschale Steuer möglich (vgl. § 39 c Abs. 5 EStG)
pauschale Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb einer Jahresarbeitslohngrenze von 10.000 EUR mit 20 % und unabhängig von einer Lohnsteuerkarte
Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuer bleibt der Arbeitnehmer
Erfassung des versteuerten Arbeitslohn bei der Einkommensteuererklärung, Anrechnung der pauschalen Lohnsteuer
Ausstellung einer Besonderen Lohnsteuerbescheinigung durch den Dritten (§ 41 b Abs. 3 EStG)
Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG
Haftung des Dritten (vgl. § 42 d Abs. 1 Nr. 4 und Absatz 9 EStG) neben dem Arbeitgeber
Zuständigkeit der Außenprüfung (vgl. § 42 f Abs. 3 EStG)
Betriebsstättenfinanzamt des Dritten, jedoch auch beim Arbeitgeber zulässig
Sonstiger Bezug bei Arbeitgeberwechsel (§ 39 b Abs. 3 EStG, § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG, § 42 b Abs. 1 Satz 3 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG)
Arbeitnehmer ist bei Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres nicht verpflichtet, die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen des vorangegangenen Arbeitgebers vorzulegen
neuer Arbeitgeber hat in diesen Fällen bei Zahlung eines sonstigen Bezugs den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn durch eine Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohns zu ermitteln
Vermerk der Berechnungsmethode durch den Großbuchstaben S im Lohnkonto und auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folge: | ||
⇒ | für Arbeitgeber: | kein Lohnsteuerjahresausgleich möglich |
⇒ | für Arbeitnehmer: | Pflichtveranlagung |
Sonstige Bezüge, Streichung der 150 EUR-Grenze (§ 39 b Abs. 3 Satz 3 und Satz 8 EStG)
Vereinfachungsregelung entfällt, nach der sonstige Bezüge bei der Lohnsteuerberechnung dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen sind, wenn sie 150 EUR nicht übersteigen
Sonstiger Bezug – Fünftelregelung (§ 39 b Abs. 3 letzter Satz; neuer Halbsatz EStG)
§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG sinngemäß auch bei der Lohnsteuerberechnung anzuwenden (Anpassung der Lohnsteuerberechnung an die Einkommensteuerberechnung)
maßgebendem negativen Jahresarbeitslohn wird der volle sonstige Bezug hinzugerechnet, der so erhöhte und deshalb positive Arbeitslohn wird durch fünf geteilt, die Lohnsteuer berechnet und mit fünf vervielfacht
Ausländischer Verleiher, Freistellungsbescheinigung (§ 39 b Abs. 6 Satz 1 EStG)
Antrag auf Freistellung von der inländischen Besteuerung für nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG zur Einbehaltung von Lohnsteuer für im Inland eingesetzte Leiharbeitnehmer verpflichtete ausländische Verleiher
Elektronische Lohnsteueranmeldung (§ 41 a Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 52 b EStG)
Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt ab 2005 grundsätzlich auf elektronischem Weg
auf Antrag kann Finanzamt zur Vermeidung von Härten zulassen, die Erklärung weiter nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen (z. B. wenn Arbeitgeber nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bereit- und eingehalten werden müssen)
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b EStG, § 52 Abs. 52 c EStG)
Allgemeines
elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung (kein Papierausdruck mehr) – Arbeitnehmer erhält ggf. Ausdruck
Einführung eines Ordnungsmerkmals („eTIN„) zur Übermittlung der im Lohnsteuerabzugsverfahren erforderlichen Arbeitnehmerdaten an das Finanzamt
gilt nicht für nach §§ 40 bis 40 b EStG pauschal versteuerten Arbeitslohn (z. B. Mini-Jobs)
Anwendung
ab 2003 für einzelne, an der Entwicklung des Verfahrens teilnehmende Arbeitgeber
ab 2004 für alle Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung
ab 2006 auch für alle übrigen Arbeitgeber (Ausnahme: Arbeitgeber für Minijob im Privathaushalt)
Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung
Neu:
Eintragung des amtlichen Gemeindeschlüssels
Großbuchstabe S (= Zahlung eines sonstigen Bezugs durch neuen Arbeitgeber und Lohnsteuerbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers wird nicht vorgelegt, vgl. § 39 b Abs. 3 EStG; ein Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleich ist in diesem Fall nicht möglich)
Großbuchstabe F (= steuerfreie Sammelbeförderung)
Bescheinigungspflicht für die im Lohnkonto aufgezeichneten
steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und
Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sowie
den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Abfindung für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG)
Erfassung von Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit an im Ausland ansässige Arbeitnehmer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht als inländische Einkünfte (= Klarstellung lt. Gesetzesbegründung).
Freistellung von im Ausland erzielten Arbeitslohn (§ 50 d Abs. 8 EStG)
Freistellung von im Ausland erzielten Arbeitslohn bei der Veranlagung nur bei Nachweis der tatsächlichen Versteuerung oder des Besteuerangsverzichts im Ausland (gilt nur im Veranlagungsverfahren).
II. Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (vom , BGBl 2003 I S. 2840)
Verlustverrechnung
a) § 2 Abs. 3 EStG und § 10 d Abs. 1 und 2 EStG
Aufhebung der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2 Abs. 3 EStG ab 2004
stattdessen ab 2004 Begrenzung des Verlustvortrages:
unbeschränkt bis 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung bis 2 Mio. EUR
darüber hinaus bis zu 60 v. H. des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte
b) § 15 Abs. 4 S. 6 EStG
Besondere Verlustausgleichsbeschränkung bei stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (ab 2003); gilt für alle Beteiligten, die keine natürlichen Personen sind.
III. Gesetz zur Änderung der Gewerbesteuer und anderer Gesetze (vom , BGBl 2003 I S. 2922)
Verlustvortrag (§ 10 a GewStG)
Begrenzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages ab 2004 – entsprechend § 10 d Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz – auf 1 Mio. EUR und darüber hinaus auf bis zu 60 v. H. des übersteigenden Gewerbeertrags
Gewerbesteuer-Hebesatz (§ 16 Abs. 4 S. 1 GewStG)
ab 2004 beträgt Hebesatz 200 v. H., wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz bestimmt hat
Die Sonderregelungen, die als Maßnahmen gegen „Gewerbesteueroasen„ ab 2003 durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz getroffen wurden (vgl. §§ 8 a, 9 Nr. 2, 28 Abs. 2 Satz 1 GewStG und § 35 Abs. 1 Satz 2 f EStG), sind ab 2004 aufgehoben.
Nicht realisiert
wurde die geplante Gemeindewirtschaftssteuer (mit Einbeziehung der Freiberufler)
IV. Haushaltsbegleitgesetz 2004 (vom , BGBl, 2003 I S. 3076)
Fahrtkostenzuschüsse (§ 3 Nr. 34 EStG)
ersatzlos aufgehoben
AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 3 EStG, § 52 Abs. 21 EStG)
Streichung der Halbjahres-AfA; stattdessen hat künftig eine monatsgenaue Abschreibung zu erfolgen
gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft/hergestellt worden sind
Degressive AfA für Mietwohnbauten (§ 7 Abs. 5 Nr. 3 c EStG)
Verlängerung der AfA-Dauer, Reduzierung der AfA-Sätze:
Tabelle in neuem Fenster öffnenim Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren:jeweils 4 %in den darauf folgenden 8 Jahren:jeweils 2,5 %in den darauf folgenden 32 Jahren:jeweils 1,25 %
Erhöhte AfA bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten (§ 7 h Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 23 a EStG) Erhöhte AfA bei Baudenkmalen (§ 7 i Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 23 b EStG)
Herabsetzung der AfA-Sätze, Verlängerung der AfA-Dauer
Tabelle in neuem Fenster öffnenim Jahr der Herstellung und den 7 Folgejahren:bis zu 9 %in den darauf folgenden 4 Jahren:bis zu 7 %.
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 EStG)
Absenkung auf einheitlich 0,30 EUR je Entfernungskilometer
über den Betrag von 4.500 EUR hinaus nur bei Benutzung eines Kfz berücksichtigungsfähig
keine Entfernungspauschale bei steuerfreier Sammelbeförderung (§ 3 Nr. 32 EStG)
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b) cc und dd EStG)
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b Buchst. cc (Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Mindestlaufzeit von 12 Jahren) bzw. Buchst. dd EStG (Kapitallebensversicherungen mit Mindestlaufzeit von 12 Jahren) auf 88 % der Aufwendungen.
Steuerermäßigung für eigengenutzte Baudenkmale und Sanierungsobjekte (§ 10 f Abs. 1 und 2 EStG, § 52 Abs. 25 Satz 2 ff. EStG)
Absenkung des Fördersatzes auf 9 %
Steuerermäßigung für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10 g Abs. 1 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 27 a EStG)
Absenkung des Fördersatzes auf 9 %
Einkünfte aus V+V (§ 21 Abs. 2 EStG)
Aufteilung der Nutzungsüberlassung im Rahmen der Einkünfte aus V+V in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete (bisher: 50 %).
Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24 b EStG) und Wegfall des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) – Steuerklasse II (§ 38 b Satz 2 Nr. 2 EStG, § 52 Abs. 51 EStG)
Wegfall des Haushaltsfreibetrages (bisher ab 2005 geplant; vgl. Az. S 2363 – 86/11 – St 22)
stattdessen Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende i. H. v. 1.308 EUR (= neue Steuerklasse II); zu den Voraussetzungen vgl. ; Az. S 2365 – 44/7 – St 22
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Gebäuden (§ 82 b EStDV, § 84 Abs. 4 a EStDV)
Wiedereinführung des § 82 b EStDV für nach dem entstandenen Erhaltungsaufwand.
Verteilung größerer Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem BV gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 EStG auf 2 bis 5 Jahre.
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Steuermesszahlen i. S. d. § 11 Abs. 3 S. 1 GewStG
die Ermäßigung der Steuermesszahlen beträgt in den in § 11 Abs. 3 GewStG genannten Fällen ab dem Erhebungszeitraum 2004 56 v. H. (bisher: die Hälfte).
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Begünstigtes Objekt (§ 2 EigZulG)
Wegfall der Förderung von Ausbauten und Erweiterungen
Einkunftsgrenze (§ 5 EigZulG)
Absenkung der Einkunftsgrenze
Bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze ist nicht mehr auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern auf die Summe der positiven Einkünfte abzustellen.
Summe der positiven Einkünfte im Erstjahr zzgl. Summe der positiven Einkünfte des Vorjahres ≤ 70.000 EUR; bei Ehegatten ≤ 140.000 EUR. Beträge erhöhen sich pro Kind um 30.000 EUR bzw. in Fällen des § 9 Abs. 5 S. 3 um 15.000 EUR
Objektbeschränkung (§ 6 Abs. 2 und 3 EigZulG)
Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils vom Ehegatten durch Erbfall auch begünstigt, wenn bereits ein früheres Objekt vorlag; keine Anwendung des § 6 Abs. 1 EigZulG
Erweiterung der Objektverbrauchsregelung durch Einbeziehung von steuerlichen Begünstigungen durch ausländische Staaten für dasselbe selbstgenutzte Objekt (§ 6 Abs. 3 EigZulG)
Bemessungsgrundlage (BMG) (§ 8 EigZulG)
in HK/AK der Wohnung zzgl. der AK des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden (nicht: jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten)
(bisher: HK/AK der Wohnung zzgl. AK des Grund und Bodens sowie HK des Ausbaus bzw. der Erweiterung)
Höhe der Zulage (§ 9 EigZulG)
Fördergrundbetrag (§ 9 Abs. 2 EigZulG) einheitlich 1 % der BMG, max. 1.250 EUR für Alt- und Neubauten
Kinderzulage (§ 9 Abs. 5 EigZulG) auf 800 EUR je Kind/Jahr erhöht.
Genossenschaftsanteile (§ 17 EigZulG)
Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nur begünstigt, wenn Geschäftsanteile von mindestens 5.000 EUR erworben werden
spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich
Absenkung des Höchstbetrages auf 1.200 EUR (bisher 1.227 EUR, § 17 Satz 4 EigZulG)
Kinderzulage: 250 EUR pro Kind/Jahr (bisher: 256 EUR).
Anwendungsbereich (§ 19 Abs. 8 EigZulG)
grundsätzlich (§§ 2, 5, 6 Abs. 3, 7, 8, 9, 11 EigZulG) gelten die Neuregelungen
bei Herstellung, wenn mit der Herstellung des Objekts (Baubeginn – i. d. R. Bauantrag) nach dem begonnen wurde
bei Anschaffung aufgrund eines nach dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages oder gleichstehenden Rechtsaktes
§ 6 Abs. 2 EigZulG: in allen offenen Fällen
§ 17 EigZulG (Anschaffung von Genossenschaftsanteilen): Beitritt nach dem .
Änderung des 5. VermBG
Zulagesätze sowie zulagefähige Höchstbeträge wurden abgesenkt (§ 13 Abs. 1 und 2 5. VermBG, § 17 Abs. 7 5. VermBG):
Tabelle in neuem Fenster öffnenZulagesatzzulagefähiger HöchstbetragAnlagen im Wohnungsbau
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG9 % (bisher 10 %)470 EUR (bisher 480 EUR)Anlagen in Produktivkapital
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3, Abs. 2–4 5. VermBG18 % (bisher 20 %)400 EUR (bisher 408 EUR)– erhöhte Zulage im Beitrittsgebiet22 % (bisher 25 %)400 EUR (bisher 408 EUR)gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem angelegt werden (auch für Altverträge).
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Herabsetzung des Fördersatzes auf 8,8 %
gilt erstmals für das Sparjahr 2004 (auch für Altverträge)
Wichtige Beträge des EStG, des EigZulG und des InvZulG 1999 sind in der beigefügten Übersicht für die Jahre 2003/2004 dargestellt. Dabei wurden geänderte Beträge mit Fettdruck hervorgehoben.
Anlage
EStG §§ 1 bis 24 b
Oberfinanzdirektion Chemnitz
Übersicht wichtiger Beträge 2003/2004
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EINKOMMENSTEUERGESETZ | ||||
Fundstelle | Bemerkung | 2003 | 2004 | |
§ 3 Nr. 9 | Abfindungen | 8.181 | 7.200 | |
– | Stpfl 50. Lj vollendet, Dienstverh. mind. 15 J. | 10.226 | 9.000 | |
– | Stpfl 55. Lj vollendet, Dienstverh. mind. 20 J. | 12.271 | 11.000 | |
§ 3 Nr. 10 | gesetzt. Übergangsgelder/-beihilfen | 12.271 | 10.800 | |
§ 3 Nr. 15 | Heirats- und Geburtsbeihilfen | 358 | 315 | |
§ 3 Nr. 26 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten | 1.848 | ||
§ 3 Nr. 27 | Ausgleichsgeld nach FELEG | 18.407 | ||
§ 3 Nr. 34 | Fahrtkostenzuschüsse (z.B. Job-Ticket) | st. frei | entfallen | |
§ 3 Nr. 38 | Sachprämien von Dritten (z.B. Miles&More) | 1.224 | 1.080 | |
§ 3 b | maximaler Grundlohn für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitszuschläge | unbegr. | 50/Std | |
§ 4 Abs. 4 a S. 5 | Schuldzinsen/Bagatellgrenze | 2.050 | ||
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 | Geschenke | 40 | 35 | |
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 | abzugsfähiger Teil der Bewirtungskosten | 80 % | 70 % | |
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 | Pb für Verpflegungsmehraufwendungen | |||
S. 2 Buchst. a | – | bei vollen 24 Stunden Abwesenheit | 24 | |
S. 2 Buchst. b | – | bei mind. 14 Stunden Abwesenheit | 12 | |
S. 2 Buchst. c | – | bei mind. 8 Stunden Abwesenheit | 6 | |
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b | Häusliches Arbeitszimmer | 1.250 | ||
§ 6 Abs. 2 S. 1 | Geringwertige Wirtschaftsgüter | 410 | ||
§ 7 g Abs. 2 | Sonderabschreibungen | |||
Nr. 1 Buchst. a | Wert Betriebsvermögen nicht mehr als … | 204.517 | ||
Nr. 1 Buchst. b | Einheitswert nicht mehr als … | 122.710 | ||
§ 7 g Abs. 3 S. 5 | HöB Rücklagen | 154.000 | ||
§ 7 g Abs. 7 S. 1 Nr. 2 | HöB für Existenzgründer | 307.000 | ||
§ 8 Abs. 2 S. 9 | Freigrenze für Sachbezüge | 50 | 44 | |
§ 8 Abs. 3 S. 2 | Rabatt-Freibetrag | 1.224 | 1.080 | |
LStR 31 Abs. 8 | Zinsersparnisse bei AG-Darlehen | 5,5 % | 5,0 % | |
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 | Entfernungspauschale für die ersten 10 km | 0,36 | 0,30 | |
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 | Entfernungspauschale ab dem 11 km | 0,40 | 0,30 | |
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 | HöB für Entfernungspauschale ohne Kfz | 5.112 | 4.500 | |
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 | Entfernungspauschale für Familienheimfahrten | 0,40 | 0,30 | |
§ 9 a Satz 1 Nr. 1 | Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.044 | 920 | |
§ 9 a Satz 1 Nr. 2 | Wk-Pb bei Einnahmen aus Kapitalvermögen | 51 | ||
… bei Zusammenveranlagung | 102 | |||
§ 9 a Satz 1 Nr. 3 | Wk-Pb bei Einnahmen iSd § 22 Nr. 1 und 1 a | 102 | ||
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 | HöB Unterhaltsleistungen an Ehegatten | 13.805 | ||
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b | abz. fähige Beiträge § 10 Abs. 1 Nr. 2 b Buchst. cc+dd | 100 % | 88 % | |
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 | HöB Ausbildungskosten | 920 | ||
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 | … bei auswärtiger Unterbringung | 1.227 | ||
§ 10 Abs. 3 Nr. 1 | Grundhöchstbetrag | 1.334 | ||
… bei Zusammenveranlagung | 2.668 | |||
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 | Vorwegabzug | 3.068 | ||
… bei Zusammenveranlagung | 6.136 | |||
§ 10 Abs. 3 Nr. 3 | zusätzlicher Höchstbetrag | 184 | ||
§ 10 b Abs. 1 S. 3 | Höchstbetrag für Zuwendungen | 20.450 | ||
§ 10 b Abs. 1 S. 4 | Einzelzuwendung von mindestens … | 25.565 | ||
§ 10 b Abs. 1 a | Zuwendungen bei Neugründungen | 307.000 | ||
§ 10 b Abs. 2 S. 1 | Mitgliedsbeiträge und Spenden an polit. Parteien | 1.534 | ||
… bei Zusammenveranlagung | 3.068 | |||
§ 10 c Abs. 1 | Sonderausgaben-Pb | 36 | ||
… bei Zusammenveranlagung | 72 | |||
§ 10 c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 | höchstens … abzüglich 16 v.H. des Arbeitslohns | 3.068 | ||
§ 10 c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 | höchstens … soweit Teilbetrag Nr. 1 überschritten | 1.334 | ||
§ 10 c Abs. 2 S. 2 Nr. 3 | höchstens die Hälfte bis zu … | 667 | ||
§ 10 c Abs. 3 | Besondere Vorsorgepauschale höchstens … | 1.134 | ||
§ 10 e Abs. 1 S. 1 | Abzugsbetrag – Neubau 1.–4. Jahr (höchstens) | 10.124 | ||
Abzugsbetrag – Neubau 5.–8. Jahr (höchstens) | 8.437 | |||
§ 10 e Abs. 1 S. 4 | Abzugsbetrag – Altbau 1.–4. Jahr (höchstens) | 4.602 | ||
Abzugsbetrag – Altbau 5.–8. Jahr (höchstens) | 3.835 | |||
§ 10 e Abs. 5 a S. 1 | Einkunftsgrenze – Einzelsteuerpflichtiger | 61.355 | ||
Einkunftsgrenze – Ehegatten | 122.710 | |||
§ 10 h S. 1 | Abzugsbetrag 1.–4. Jahr (höchstens) | 10.124 | ||
Abzugsbetrag 5.–8. Jahr (höchstens) | 8.437 | |||
§ 10 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | Vorkostenpauschale | 1.790 | ||
§ 10 i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 | Erhaltungsaufwendungen bis höchstens … | 11.504 | ||
§ 13 Abs. 3 S. 1 | Freibetrag für Einkünfte LuF | 670 | ||
§ 13 Abs. 3 S. 2 | … wenn Summe der Einkünfte … nicht übersteigt | 30.700 | ||
§ 16 Abs. 4 S. 1 | Freibetrag für Veräußerungsgewinn | 51.200 | 45.000 | |
§ 16 Abs. 4 S. 3 | Ermäßigungsgrenze | 154.000 | 136.000 | |
§ 17 Abs. 3 S. 1 | Freibetrag für Veräußerungsgewinn | 10.300 | 9.060 | |
§ 17 Abs. 3 S. 2 | Ermäßigungsgrenze | 41.000 | 36.100 | |
§ 19 Abs. 2 S. 1 | Versorgungs-Freibetrag | 3.072 | ||
§ 19 a Abs. 1 | Vermögensbeteiligungen | 154 | 135 | |
§ 20 Abs. 4 S. 1 | Sparer-FB | 1.550 | 1.370 | |
§ 20 Abs. 4 S. 2 | … bei Zusammenveranlagung | 3.100 | 2.740 | |
§ 21 Abs. 2 | ortsübliche Marktmiete bei Nutzungsüberlassung | 50 % | 56 % | |
§ 22 Nr. 3 | Freigrenze für Einkünfte aus Sonstigen Leistungen | 256 | ||
§ 23 Abs. 3 S. 6 | Freigrenze für Gewinne aus priv. Veräuß. geschäften | 512 | ||
§ 24 a S. 1 | Altersentlastungsbetrag höchstens … | 1.908 | ||
§ 24 b | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | – | 1.308 | |
§ 32 Abs. 4 S. 2 | Grenzbetrag für Einkünfte und Bezüge des Kindes | 7.188 | 7.680 | |
§ 32 Abs. 6 S. 1 | FB für sächliches Existenzminimum | 1.824 | ||
§ 32 Abs. 6 S. 2 | FB für Betreuungs- u. Erziehungs- o. Ausbild. bedarf | 1.080 | ||
§ 32 Abs. 7 S. 1 | Haushalts-FB (abgelöst ab ’04 durch § 24 b) | 2.340 | entfallen | |
§ 32 a | Grundfreibetrag | 7.235 | 7.664 | |
Eingangssteuersatz | 19,9 % | 16,0 % | ||
Spitzensteuersatz | 48,5 % | 45,0 % | ||
§ 33 a Abs. 1 S. 1 | HöB Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige | 7.188 | 7.680 | |
§ 33 a Abs. 1 S. 4 | Anrechnung eigener Ek+Bez, soweit …
übersteigen | 624 | ||
§ 33 a Abs. 2 S. 1 | FB Sonderbedarf bei Berufsausbildung | 924 | ||
§ 33 a Abs. 2 S. 2 | Anrechnung eigener Ek+Bez, soweit …
übersteigen | 1.848 | ||
§ 33 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 | Hilfe im Haushalt | 624 | ||
§ 33 a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 | Hilfe im Haushalt bei hilfloser o. schwer beh. Person | 924 | ||
§ 33 a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 | Unterbringung in einem Heim | 624 | ||
§ 33 a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 | Unterbringung zur dauernden Pflege | 924 | ||
§ 33 b Abs. 3 S. 2 | Pb für behinderte Menschen | |||
– | bei GdB von 25 und 30 | 310 | ||
– | bei GdB von 35 und 40 | 430 | ||
– | bei GdB von 45 und 50 | 570 | ||
– | bei GdB von 55 und 60 | 720 | ||
– | bei GdB von 65 und 70 | 890 | ||
– | bei GdB von 75 und 80 | 1.060 | ||
– | bei GdB von 85 und 90 | 1.230 | ||
– | bei GdB von 95 und 100 | 1.420 | ||
§ 33 b Abs. 3 S. 3 | Pb für Blinde sowie dauernd hilflose beh. Menschen | 3.700 | ||
§ 33 b Abs. 4 | Pb für Hinterbliebene | 370 | ||
§ 33 c Abs. 1 S. 1 | Kinderbetreuungskosten, soweit … je Kind übersteig | 1.548 | ||
§ 33 c Abs. 2 | Kinderbetreuungskosten maximal bis … je Kind | 1.500 | ||
§ 34 Abs. 3 S. 2 | ermäßigter Steuersatz beträgt … | 50 % | 56 % | |
mindestens jedoch … | 19,9 % | 16,0 % | ||
§ 34 f Abs. 2 und 3 | Baukindergeld | 512 | ||
§ 35 a Abs. 1 Nr. 1 | StErm von … für geringfüg. haushaltsnahe Beschäft. | 10 % | ||
höchstens … | 510 | |||
§ 35 a Abs. 1 Nr. 2 | StErm von … für andere haushaltsnahe Beschäft. | 12 % | ||
höchstens … | 2.400 | |||
§ 35 a Abs. 2 | StErm von … für haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % | ||
höchstens … | 600 | |||
§ 37 a Abs. 1 S. 3 | Pauschalierung durch Dritte (z.B. Miles&More) | 2,0 % | 2,25 % | |
§ 39 Abs. 5 a S. 4 | Mindestgrenze für LSt-Nachforderung | 10 | ||
§ 39 a Abs. 2 S. 4 | Antrag unzulässig, wenn […] … nicht übersteigen | 600 | ||
§ 39 b Abs. 3 S. 8 | Hinzurechnung sonstiger Bezüge, wenn mehr als … | 150 | entfallen | |
§ 40 Abs. 1 S. 3 | HöGrenze der sonstigen Bezüge für Pauschalierung | 1.000 | ||
§ 40 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 | Arbeitslohngrenze je Arbeitstag | 62 | ||
§ 40 a Abs. 2 S. 2 | Grenze für geringfüg. Beschäftigung (bis ) | 325 | – | |
§ 40 a Abs. 2 + Abs. 2 a | Grenze für geringfüg. Beschäftigung (ab ) | 400 | ||
§ 40 a Abs. 4 Nr. 1 | HöGrenze je Arbeitsstunde für Pauschalierung | 12 | ||
§ 40 b Abs. 2 | HöGrenze für Pauschalierung von Beiträgen | 1.752 | ||
§ 40 b Abs. 3 | Grenze für Pauschal, von Grunfallvers. beiträgen | 62 | ||
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 | Pflicht-Veranlagung, wenn […] mehr als … | 410 | ||
§ 66 Abs. 1 | Kindergeld | |||
… für das erste und zweite Kind | 154 | |||
… für das dritte Kind | 154 | |||
… für das vierte und jedes weitere Kind | 179 |
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EIGENHEIMZULAGENGESETZ | |||
Fundstelle | Bemerkung | 2003 | 2004 |
§ 5 S. 1 | Einkunftsgrenze bis ’03 = Gesamtb. d. Einkünfte | 81.807 | – |
§ 5 S. 2 | … bei Zusammenveranlagung | 163.514 | – |
§ 5 S. 1 | Einkunftsgrenze ab ’04 = Summe d. pos. Einkünfte | – | 70.000 |
§ 5 S. 2 | … bei Zusammenveranlagung | – | 140.000 |
§ 5 S. 3 | Erhöhungsbetrag bei Kinderzulage n. § 9 Abs. 5 S. 1 + 2 | 30.678 | 30.000 |
Erhöhungsbetrag bei Kinderzulage n. § 9 Abs. 5 S. 3 | 15.339 | 15.000 | |
§ 9 Abs. 2 S. 1 | FörderGB (bis ’03 nur Neubau, ab ’04 einheitlich) | 2.556 | 1.250 |
§ 9 Abs. 2 S. 2 | FörderGB (bis ’03 nur Altbau/Ausbau/Erweiterung) | 1.278 | entfallen |
§ 9 Abs. 3 | Ökologische Zusatzförderung 2 v.H., maximal … | 256 | |
§ 9 Abs. 4 | Niedrigenergiehäuser | 205 | |
§ 9 Abs. 5 S. 1 | Kinderzulage | 767 | 800 |
§ 17 S. 1 | Genossenschaftsanteile von mindestens … | 5.113 | 5.000 |
§ 17 S. 4 | Fördergrundbetrag (max.) | 1.227 | 1.200 |
§ 17 S. 5 | Kinderzulage | 256 | 250 |
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INVESTITIONSZULAGENGESETZ 1999 | |||
Fundstelle | Bemerkung | 2003 | 2004 |
§ 3 Abs. 3 S. 1 | Selbstbehalt für Inv. vor ’02 (je Person) | 2.556 | |
§ 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 | Selbstbehalt für Inv. nach ’01 (je qm und Objekt) | 50 | |
Höchst-BMG (je qm) | 614 | ||
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 | Zulagensatz | 15 % | |
§ 3 a Abs. 4 S. 2 | Selbstbehalt (je qm) | 50 | |
Höchst-BMG (je qm) | 1.200 | ||
§ 3 a Abs. 5 | Zulagensatz | 22 % |
OFD Chemnitz v. - S 2000 - 61/1 - St 21
Fundstelle(n):
QAAAB-15403