Aktuelle Gesetzesänderungen
Zum Jahresende 2003 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen. Nachfolgend werden wesentliche ertragsteuerliche Änderungen, soweit sie Körperschaften betreffen, dargestellt:
I. Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften-Steueränderungsgesetz 2003 (vom , BGBl 2003 I S. 2645)
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 23 und 34 Abs. 3 a KStG und §§ 3 Nr. 30 und 36 Abs. 4 a GewStG)
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen ist grds. von der Körperschaftsteuer befreit; dies gilt auch für VZ vor 2003
Ausnahme: keine Steuerbefreiung, soweit die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet ist.
Gesetzliche Regelung des anschaffungsnahen Aufwands (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, § 9 Abs. 5 EStG, § 52 Abs. 16 und 23 a EStG)
gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungsregelung
Aufwendungen für Instandsetzung/Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten (ohne USt) übersteigen.
Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten gehören nicht dazu
gilt erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem begonnen wird
bei Beginn der Baumaßnahmen vor dem , gelten die Grundsätze des (BStBl 2003 I S. 386)
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen (§ 24 c EStG)
Verpflichtung der Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster für Zwecke der Besteuerung nach den §§ 20, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG ab 2004
II. Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (vom , BGBl 2003 I S. 2840)
Neuregelung der Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8 a KStG für Wirtschaftsjahre, die nach beginnen
Hintergrund: Entscheidung des EUGH vom (Lankhorst-Hohorst)
bei Darlehenshingabe durch inländischen oder ausländischen, wesentlich beteiligten Anteilseigner
Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung möglich, wenn Vergütungen > 250.000 EUR
Safe-haven bei festverzinslichen Darlehen – unverändert 1,5 fache des anteiligen Eigenkapitals unverändert Drittvergleich
kein erweiterter safe-haven bei Holdinggesellschaften
entsprechende Anwendung bei „Einschaltung„ einer Personengesellschaft
kein safe-haven bei bestimmten Finanzierungen zum Anteilserwerb
Vereinheitlichung des Abzugsverbots bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen für Körperschaften (§ 8 b Abs. 3 und 5 KStG)
Abzugsverbot in Höhe von 5 v. H. der Erträge/Gewinne; ab 2004 ist insoweit § 3 c Abs. 1 EStG nicht mehr anzuwenden
Anwendung des § 8 b Abs. 3 KStG bei Investmentanteilen (§ 40 a Abs. 1 KAGG) in allen noch offenen Fällen
Es wurde klargestellt, dass § 8 b Abs. 3 KStG auch bei Investmentanteilen gilt, wenn Verluste aus der Veräußerung der Anteilsscheine oder Teilwertminderungen auf Wertminderungen der in dem Wertpapier-Sondervermögen befindlichen Beteiligungen beruhen.
Besteuerung der Lebens- und Krankenversicherungen (§ 8 b Abs. 8 KStG)
ab VZ 2004 sind die Beteiligungserträge und -gewinne steuerpflichtig, die Beteiligungsverluste sind abziehbar
für den Rückwirkungszeitraum 2001-2003 besteht ein Wahlrecht (unwiderruflicher Antrag bis ), die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 % zu berücksichtigen; negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht auf VZ außerhalb dieses Rückwirkungszeitraums rück- oder vorgetragen werden („Einschluss„ der Verluste)
Verlustverrechnung
a) § 10 d Abs. 1 und 2 EStG
ab 2004 Begrenzung des Verlustvortrages:
unbeschränkt bis 1 Mio. darüber hinaus bis zu 60 v. H. des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte
b) § 15 Abs. 4 S. 6 EStG
Besondere Verlustausgleichsbeschränkung bei stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (ab 2003) gilt für alle Beteiligten, die keine natürlichen Personen sind
III. Gesetz zur Änderung der Gewerbesteuer und anderen Gesetze (vom , BGBl 2003 I S. 2922)
Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Ab 2004 erhöhen verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 a KStG den maßgebenden Gewerbeertrag; die Kürzung nach § 9 Nr. 10 GewStG ist aufgehoben.
Verlustvortrag (§ 10 a GewStG)
Begrenzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages ab 2004 – entsprechend § 10 d Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz – auf 1 Mio. EUR und darüber hinaus auf bis zu 60 v. H. des übersteigenden Gewerbeertrags
Verluste einer Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit dürfen ab 2004 auch gewerbesteuerlich nicht abgezogen werden.
Gewerbesteuer-Hebesatz (§ 16 Abs. 4 S. 1 GewStG)
ab 2004 beträgt Hebesatz 200 v. H., wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz bestimmt hat.
Die Sonderregelungen, die als Maßnahmen gegen „Gewerbesteueroasen„ ab 2003 durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz getroffen wurden (vgl. §§ 8 a, 9 Nr. 2, 28 Abs. 2 Satz 1 GewStG und § 35 Abs. 1 Satz 2 f. EStG), sind ab 2004 aufgehoben.
Nicht realisiert
wurde die geplante Gemeindewirtschaftssteuer (mit Einbeziehung der Freiberufler)
IV. Haushaltsbegleitgesetz 2004 (vom , BGBl 2003 I S. 3076)
Nichtabziehbare Betriebsausgaben
a) § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG
Geschenke dürfen ab dem VZ 2004 nur noch bis zu 35 EUR (bisher: 40 EUR) pro Empfänger und Kalenderjahr den Gewinn als Betriebsausgaben mindern.
b) § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG
Bewirtungsaufwendungen dürfen ab dem VZ 2004 nur noch zu 70 % (bisher: 80 %) der Aufwendungen den Gewinn als Betriebsausgaben mindern.
AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 3 EStG, § 52 Abs. 21 EStG)
Streichung der Halbjahres-AfA; stattdessen hat künftig eine monatsgenaue Abschreibung zu erfolgen.
gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft/hergestellt worden sind.
Degressive AfA für Mietwohnbauten (§ 7 Abs. 5 Nr. 3 c EStG)
Verlängerung der AfA-Dauer, Reduzierung der AfA-Sätze:
Tabelle in neuem Fenster öffnenim Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren:jeweils 4 %in den darauf folgenden 8 Jahren:jeweils 2,5 %in den darauf folgenden 32 Jahren:jeweils 1,25 %
Erhöhte AfA bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten (§ 7 h Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 23 a EStG) Erhöhte AfA bei Baudenkmalen (§ 71 Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 23 b EStG)
Herabsetzung der AfA-Sätze, Verlängerung der AfA-Dauer
Tabelle in neuem Fenster öffnenim Jahr der Herstellung und den 7 Folgejahren:bis zu 9 %in den darauf folgenden 4 Jahren:bis zu 7 %
Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 Abs. 1 S. 1 KStG)
ab VZ 2004 Herabsetzung des Freibetrags auf 13.498 EUR (bisher: 15.339 EUR)
Steuermesszahlen i. S. d. § 11 Abs. 3 S. 1 GewStG
die Ermäßigung der Steuermesszahlen beträgt in den im § 11 Abs. 3 GewStG genannten Fällen ab dem Erhebungszeitraum 2004 56 v. H. (bisher: die Hälfte)
OFD Chemnitz v. - S 2700 - 16/1 - St 21
Fundstelle(n):
GAAAB-15402