Allgemein Bundeseinheitliche Vordrucke für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung; Vordruckmuster USt 7 A und USt 7 B
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die durch IV B 2 – S 7420 – 122/00 – eingeführten Vordruckmuster
USt 7 A – Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung – und
USt 7 B – Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung –
wurden redaktionell überarbeitet und sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden.
Die ebenfalls mit IV B 2 – S 7420 – 122/00 – eingeführten Vordrückmuster
USt 7 C – Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO – und
USt 7 D – Übersendung des Prüfberichts
sind weiterhin unverändert anzuwenden.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Folgende Abweichungen sind zulässig:
Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.
Die Übernahme des Abschnittes III des Vordruckmusters USt 7 B – Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen – ist den Ländern freigestellt.
Bei der Herstellung der Vordrucke ist auf eine entsprechende Übereinstimmung der Zeilen der Originale (für den Unternehmer) und der Durchschriften (für das Finanzamt, ggf. den Bevollmächtigten) zu achten.
Die Zeilenabstände der Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilenschaltung) Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
Anlage 1
Rechtsbehelfsbelehrung
Sie können die Anordnung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit dem Einspruch anfechten. Der Einspruch ist beim umseitig bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen die Prüfungsanordnung bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Anordnung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu einen späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
Ihre wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung
Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden; deshalb ist auch zu Ihren Gunsten zu prüfen (§ 199 Abgabenordnung – AO –).
Beginn der Außenprüfung
Wenn Sie wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass der Beginn hinausgeschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Wollen Sie wegen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, wenden Sie sich bitte an die prüfende Stelle und geben hierbei den Namen des Prüfers/der Prüferin an. Über den Prüfungsbeginn sollten Sie ggf. Ihre/n Steuerberater/in unterrichten.
Der Prüfer/die Prüferin wird sich zu Beginn der Außenprüfung unter Vorlage des Dienstausweises bei Ihnen ausweisen (§ 198 AO).
Ablauf der Außerprüfung
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Sie für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zur Mitwirkung verpflichtet sind. Daher sollten Sie Ihren Mitwirkungspflichten unverzüglich nachkommen. Sie können darüber hinaus auch sachkundige Auskunftspersonen benennen.
Stellen Sie dem Prüfer/der Prüferin zur Durchführung der Außenprüfung bitte einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung (§ 200 Abs. 2 AO).
Legen Sie bitte dem Prüfer/der Prüferin Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vor, die er/sie benötigt. Erteilen Sie ihm/ihr die erbetenen Auskünfte und erläutern Sie ggf. die Aufzeichnungen und unterstützen Sie den Prüfer/die Prüferin beim Datenzugriff (§ 200 Abs. 1 AO).
Werden die Untertagen nur in Form der Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, kann der Prüfer/die Prüferin verlangen, dass Sie auf Ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die zur Lesbarmachung erforderlich sind, bzw. dass Sie auf Ihre Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise ausdrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beibringen (§ 147 Abs. 5 AO).
Wenn Unterlagen oder sonstige Aufzeichnungen mit Hilfe eines DV-Systems erstellt worden sind, kann der Prüfer/die Prüferin auf Ihre Daten zugreifen (§ 147 Abs. 6 AO) [1]. Der Prüfer/die Prüferin kann verlangen, dass Sie die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dies umfasst unter Umständen die Einweisung in das DV-Sytern und die Bereitstellung von fachkundigem Personal zur Auswertung der Daten. Auf Anforderung sind dem Prüfer/der Prüferin die Daten auf Datenträgern für Prüfungszwecke zu übergeben.
Über alle Feststellungen von Bedeutung wird Sie der Prüfer/die Prüferin während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt (§ 199 Abs. 2 AO).
Ergebnis der Außenprüfung
Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch das Ergebnis der Außenprüfung ändern, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern (§ 201 AO).
Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher Prüfungsbericht, der Ihnen auf Antrag vor seiner Auswertung übersandt wird. Zu diesem Bericht können Sie Stellung nehmen (§ 202 AO).
Rechtsbehelfe können Sie allerdings nicht gegen den Bericht, sondern nur gegen die auf Grund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide einlegen.
Wird bei Ihnen eine abgekürzte Außenprüfung durchgeführt, findet eine Schlussbesprechung nicht statt (§ 203 AO). Anstelle des schriftlichen Prüfungsberichts erhalten Sie spätestens mit den Steuer-/Vorauszahlungsbescheiden eine schriftliche Mitteilung über die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen.
Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
Ergibt sich während der Außenprüfung gegen Sie der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen bei Ihnen erst fortgesetzt werden, wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (§ 397 AO). Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Wirken Sie bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht mit (§§ 90, 93 Abs. 1, § 200 Abs. 1 AO), können daraus allerdings im Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige Folgerungen gezogen werden. Ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts deswegen nicht möglich ist (§ 162 AO).
Anlage 2
Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 2 –
S 7420 - 291/03
Fundstelle(n):
JAAAB-15291
1Dies gilt nicht für vor dem archivierte Daten, wenn ein Datenzugriff des Prüfers/der Prüferin für Sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Lesbarmachung der Daten muss jedoch während der ganzen Aufbewahrungstrist sichergestellt sein.