§ 13 ErbStG; Steuerliche Konsequenzen der Einsetzung einer gemeinnützigen Stiftung als Vorerbin
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG sind unter anderem Zuwendungen von Todes wegen an eine Stiftung von der Erbschaftsteuer befreit, wenn die Stiftung unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.
Die Steuerbefreiung kommt im folgenden Fall jedoch nicht zur Anwendung:
Der Erblasser setzt eine gemeinnützige Stiftung als Vorerbin ein. Nacherben sind die Abkömmlinge des Erblassers oder Dritte. Der Nacherbfall soll zu einem Zeitpunkt eintreten, der durch die Person des Nacherben begründet wird (z.B. Volljährigkeit, Erreichung eines bestimmten Lebensalters, Abschluss der Ausbildung).
Der Übergang des Nachlasses auf die Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer. Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG fehlt es an der Bindung des zugewandten Vermögens i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn die Stiftung das Vermögen als Vorerbin nur auf (bestimmte) Zeit erhält und bei Eintritt des Nacherbfalls wieder heraus geben muss. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel der Stiftung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Da nur der einmaligen Vermögensübergang auf die Stiftung der Erbschaftsteuer unterliegt, muss die Bindung gerade hinsichtlich des zugewendeten Vermögens bestehen. Nur dann ist eine vollständige Steuerbefreiung, wie sie § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG vorsieht, gerechtfertigt. Die absehbare Herausgabe des Vermögens an die Nacherben verstößt gegen die Vermögensbindung.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Bayer. Staatsministerium der Finanzen v. - 34 –
S 3812 - 044 - 37478/03
Fundstelle(n):
BAAAB-15272