§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen staatlich geprüfter Masseure und medizinischer Bademeister
Neben den Leistungen aus der Tätigkeit als Arzt und den in § 4 Nr. 14 S. 1 UStG aufgeführten sog. Katalogberufen können auch die Umsätze aus der Tätigkeit von nicht ausdrücklich genannten Heil- und Hilfsberufen unter die Steuerbefreiung fallen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um einen (einem Katalogberuf) ähnlichen Heilberuf handelt und soweit Heilbehandlungen (vgl. USt-Kurzinfo 17/02) ausgeführt werden.
Die Tätigkeit der staatlich geprüften Masseure und medizinischen Bademeister ist als ähnliche heilberufliche Tätigkeit anzusehen (Abschn. 90 Abs. 3 UStR). Den Vorgaben des (UR 2000 S. 432), entsprechend sind jedoch nur die Leistungen umsatzsteuerfrei, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Dabei kommt es allein auf den Inhalt der Leistung an. Ein Indiz für die Steuerbefreiung der Behandlung kann eine ärztliche Verordnung oder die regelmäßige Kostenübernahme durch eine Krankenkasse sein. Die in Abschn. 90 Abs. 3 Spiegelstrich 4 UStR 2000 enthaltene Aussage:
„Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG üben aus:
(…)
– staatlich geprüfte Masseure bzw. Masseure und medizinische Bademeister, wenn sie als Heilmasseurinnen und Heilmasseure tätig werden; nicht aber, wenn sie lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassage durchführen. (…)„
läuft vor diesem Hintergrund leer. Bis zur Überarbeitung der UStR 2000 sind daher diejenigen von staatlich geprüften Masseuren und medizinischen Bademeistern erbrachten Leistungen, bei denen die medizinische Betreuung der Menschen im Vordergrund steht, entgegen dem Wortlaut der UStR stets als steuerfrei zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer im übrigen überwiegend kosmetische Massagen oder Schönheitsmassagen durchführt.
OFD Düsseldorf v. - S 7170 - 08
Fundstelle(n):
OAAAB-15246