§ 3 EStG Entschädigungen an ehrenamtlich tätige
a) Standesbeamte
b) Feldgeschworene
1. Standesbeamte (Aus FME vom S 2337 – 7/33 – 50 768)
Nach § 57 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (BGBl 1957 I S. 1125) i.V. mit § 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom (Beitage zum BAnz Nr. 85 vom ) haben die Gemeinden die Kosten der Standesamtsverwaltung zu tragen, gleichgültig, ob es sich um persönliche oder sächliche Kosten handelt. Den Standesbeamten steht danach für die tatsächlich entstehenden Kosten (ggf. Fahrtkosten, Tagegelder. Amtstracht usw.) ein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde zu. Die den ehrenamtlichen Standesbeamten daneben nach § 20 a Abs. 1 Gemeindeordnung (Bay. GVBl 1971 S. 13) gewährte Entschädigung dient danach der Abgeltung des Zeit- und Arbeitsaufwands sowie eines etwaigen nicht anderweitig vergüteten Verdienstausfalles; soweit dadurch auch Aufwendungen des Standesbeamten für die Beschaffung und Instandhaltung einer seiner Tätigkeit angepassten, guten bürgerlichen Kleidung abgegolten werden, handelt es sich um steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG). Die Entschädigungen der ehrenamtlichen Standesbeamten können daher nicht als Aufwandsentschädigung nach Abschn. 17 Abs. 3 LStR behandelt werden; sie rechnen vielmehr grundsätzlich in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Entstehen einem ehrenamtlich tätigen Standesbeamten dienstlich veranlasste, steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen, für die ihm kein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde zusteht, so können diese Kosten im Rahmen des § 9 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden.
2. Feldgeschworene
2.1. Ab (FMS vom Az.: 32 – S 2337 – 76/5 – 25 434/82)
„Die Rechtsverhältnisse der Feldgeschworenen wurden durch das Abmarkungsgesetz (AbmG) vom (Bay. GVBl S. 318), die Feldgeschworenenordnung (FO) vom (FMBl S. 333) und die Feldgeschworenenbekanntmachung (FBek) vom (FMBl S. 334) ab neu geregelt. Die Feldgeschworenen sind hiernach steuerlich nicht mehr als Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV) anzusehen; sie sind in Ausübung ihres kommunalen Ehrenamtes vielmehr selbständig tätig. Die Feldgeschworenengebühren gehören daher zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Die Feldgeschworenen erhalten sowohl Gebühren aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG als auch von Privatpersonen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, ohne Einzelnachweis steuerfreie Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2) und pauschale Betriebsausgaben anzuerkennen, und zwar in Höhe von insgesamt 33⅓ v. H. des Gesamtbetrags der vereinnahmten Feldgeschworenengebühren. mindestens jedoch in Höhe von 50 DM, höchstens in Höhe von 300 DM monatlich. Den Feldgeschworenen bleibt es unbenommen, einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand dem Finanzamt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.„
2.2 Ab (FMS vom Az.: 34 – S 2337 – 076 – 37006/03)
„Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Regelung im FMS vom … (abgedruckt als Nr. 2.1 dieser Verfügung), wonach aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis pauschale Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt werden können, weiterhin gilt, mit der Maßgabe, dass ab dem Kalenderjahr 2002 der Mindestbetrag 26 € und der Höchstbetrag 154 € beträgt.„
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2337
– 2 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2337
– 102/St 32
Fundstelle(n):
PAAAB-15195