Bundesministerium der Finanzen - IV A 5 – S 2411 – 26/03 BStBl 2003 I 553

Vereinfachtes Steuererstattungsverfahren gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2EStG unterliegen; Umsetzung des (Gerritse) –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG unterliegen, in Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom – C-234/01 – (BStBl 2003 II S. 859) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:

Abweichend von § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG ist nunmehr nicht mehr Voraussetzung, dass die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Hälfte der Einnahmen übersteigen. Die Steuer, wird auf Antrag erstattet, soweit sie den Betrag übersteigt, der sich bei Anwendung des tariflichen Steuersatzes nach § 32a Abs. 1 EStG auf die um den Grundfreibetrag erhöhten Einkünfte bzw. bei Anwendung des Steuersatzes nach § 23 Abs. 1 KStG auf die Einkünfte, zuzüglich Solidaritätszuschlag, ergibt (vgl. Beispiel 1).

Bei mehreren Auftritten in einem Kalenderjahr sind für den Vergleich mit der Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger sämtliche im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, die bis zur Antragstellung entstanden sind und dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG unterliegen, selbst wenn für sie aufgrund der Bestimmung des § 50a Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 EStG (Milderungsregelung) ein Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, einzubeziehen. Für diese Einkünfte abgeführte Steuerabzugsbeträge sind zu berücksichtigen. Für in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Auftritte, wie beispielsweise Veranstaltungsreihen, ist nur ein Antrag einzureichen. Die Steuererstattung ist um bereits erstattete Beträge zu kürzen (vgl. Beispiel 2).

Die übrigen Vorschriften zum vereinfachten Erstattungsverfahren sowie zur Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG bleiben hiervon unberührt. Im Steuerabzugsverfahren kann sich der Schuldner der Vergütungen nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem – durch dieses BMF-Schreiben erweiterten – vereinfachten Steuererstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG berufen.

Beispiel 1:

A erhält für einen Auftritt in 2003 eine Gesamtvergütung (Brutto) von 2.000 €. Der Vergütungsschuldner hat 400 € ESt und 22 € SolZ von dieser Vergütung einbehalten und an das FA abgeführt. A sind 600 € Betriebsausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Auftritt entstanden.

Lösung:

Im vereinfachten Erstattungsverfahren wird die Steuererstattung des A wie folgt errechnet:


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ESt
SolZ
1. Einnahmen (Bemessungsgrundlage
für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG)
2.000 €
2. abzgl. BA/WK
./. 600 €
3. Einkünfte im Zusammenhang mit dem Auftritt
1.400 €
4. zzgl. Grundfreibetrag
7.235 €
5. Einkünfte für Zwecke des Erstattungsverfahrens
8.635 €
6. auf die Einkünfte entfallende
tarifliche ESt nach § 32a Abs. 1 EStG
298 €
0 €
7. einbehaltener Steuerabzug
./. 400 €
./. 22 €
8. zu erstattende Steuer
./. 102 €
./. 22 €

Beispiel 2:

Fall wie Beispiel 1, aber A hat nach Durchführung des Erstattungsverfahrens einen weiteren Auftritt in 2003, für den er eine Gesamtvergütung von 3.000 € erhält. Es werden vom Vergütungsschuldner hiervon 600 € ESt und 33 € SolZ einbehalten und an das FA abgeführt. A hat 600 € Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem weiteren Auftritt stehen.

Lösung:

Im vereinfachten Erstattungsverfahren wird die weitere Steuererstattung des A wie folgt errechnet:


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ESt
SolZ
1. Einnahmen
3.000 €
2. abzgl. BA/WK
./. 600 €
3. Einkünfte aus 2. Auftritt
2.400 €
4. zzgl. der Einkünfte aus 1. Auftritt
+ 1.400 €
5. zzgl. Grundfreibetrag
+ 7.235 €
6. Gesamteinkünfte für Zwecke des Erstattungsverfahrens
11.035 €
7. auf die Gesamteinkünfte entfallende
tarifliche ESt nach § 32a Abs. 1
859 €
0 €
8. abzgl. einbehaltener Steuerabzug für 1. und 2. Auftritt
./. 1.000 €
./. 55 €
9. zu erstattende Steuer
./. 141 €
./. 55 €
10. zzgl. bereits erstatteter Steuer
102 €
22 €
11. noch zu erstattende Steuer
./. 39 €
./. 33 €

Die Anwendung dieses BMF-Schreibens ist nicht auf Steuerpflichtige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, beschränkt. Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV A 5 – S 2411 – 26/03


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 553
FAAAB-15194