§ 13 EStG 
Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte;
hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 
2002/2003
1. Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschließlich der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2002 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2002/2003 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom – S 2233 A – St 31 2 –, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. In der Anlage sind die für das Wj. 2002/2003 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen sind in diesen Beträgen nicht enthalten. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen.
3. Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschließlich der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom ):
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-  | bei Verkauf des 
Mostes  | 0,03 €/Liter  | 
-  | 
bei Ausbau zum Fasswein  | 
0,03 € + 0,07 € = 0,10 €/Liter  | 
-  | für die abgefüllte und 
ausgestattete 1-Liter-Flasche  | 
0,10 € + 0,35 € = 0,45 €/Liter  | 
-  | für die abgefüllte und 
ausgestattete 0,75-Liter-Flasche  | 
0,10 € + 0,45 € = 0,55 €/Liter  | 
Die Richtwerte für die Ausbaukosten haben sich gegenüber den Werten für das Wj. 2001/2002 nicht verändert.
Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtbeträge für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtbetrag für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.
4. Mit dem Ansatz der Richtwerte für die Ausbaukosten sind auch Absetzungen für Abnutzungen für sämtliche Wirtschaftsgüter einschließlich den geringwertigen Wirtschaftsgütern abgegolten, die dem Ausbau dienen. Soweit diese Richtwerte in Anspruch genommen werden, scheidet der Ansatz von Ansparabschreibungen nach §7g Abs. 3 und 7 EStG für die Anschaffung oder Herstellung der dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter zur Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus.
Wurden Ansparabschreibungen in einem Wj. zulässigerweise gebildet, führt die Inanspruchnahme der Richtwerte für die Ausbaukosten in den nachfolgenden Wj. allein nicht zur Auflösung dieser Rücklage. Allerdings muss der buchmäßige Nachweis auch in diesen Wj. in vollem Umfang erfüllt sein.
Ein wiederholter Wechsel zwischen der Inanspruchnahme von Richtwerten und dem tatsächlichen Nachweis der entsprechenden Betriebsausgaben kann ein Anlass sein, diesen Betrieb durch die Betriebsprüfung umfassend prüfen zu lassen.
5. Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Hilfswerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.
Anlage
Bebauungskosten-Richtbeträge für das Wj. 2002/2003
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Ifd.  | Weinbaugebiet  | Richtbetrag 
für Winzer Nr. €/ha [1]  | VAK je/ha  | 
1  | 2  | 3  | 4  | 
1  | Rheinhessen, Rheinpfalz, aus 
dem Anbaugebiet Nahe die Weinbaugemeinden Langenlonsheim, Guldental, 
Bretzenheim, Bad Kreuznach [2]  | 1.950,--  | 0,5  | 
2  | Ahr, Mittelrhein 
(einschl. Lahn), Mosel, Ruwer, Saar, Sauer, Nahe (ohne die Weinbaugemeinden 
Langenlonsheim, Guldental, Bretzenheim, Bad Kreuznach) [3]  | 1.950,--  | 1,0  | 
OFD Koblenz 
 v.  - S 2233 A
			– St 31 1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
  CAAAB-15182
1a) Die 
Bebauungskosten-Richtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum 
Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine 
Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und 
Maische ist nicht vorzunehmen.
b) Die zusätzlichen 
Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch 
Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich 
nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen 
abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den 
angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den 
Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch 
gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen 
bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener 
Hubschrauberspritzung mit 60,-- €/ha neben den 
Bebauungskosten-Richtbeträgen zum Abzug zuzulassen.
2Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.
3 Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.