§ 10b EStG Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV Gemeinsame Spendenaktion des Westerwaldkreises und der Verbandsgemeinde Montabaur anlässlich des Unwetters in mehreren Eisbachgemeinden
Der Westerwaldkreis hat gemeinsam mit der Verbandsgemeinde Montabaur zur Linderung der durch ein Unwetter am in Gemeinden im Westerwaldkreis entstandenen Schäden zu einer Solidaritätsaktion aufgerufen und mehrere Spendenkonten eingerichtet. Die Spenden können jeweils unter dem Stichwort „Unwetterschäden Eisbachgemeinden„ auf folgende Bankkonten eingezahlt werden:
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Kreissparkasse Westerwald | |||
Konto-Nr.: | 521 625 | ||
Bankleitzahl: | 570 510 01 | ||
Nassauische Sparkasse | |||
Konto-Nr.: | 803 210 659 | ||
Bankleitzahl: | 510 500 15 | ||
Volksbank Montabaur-Höhr-Grenzhausen eG | |||
Konto-Nr.: | 426 | ||
Bankleitzahl: | 570 910 00 |
Zur Erleichterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit wird für Zuwendungen, die zur Linderung der Katastrophenfolgen im Rahmen des o.g. Spendenaufrufs geleistet werden, der vereinfachte Zuwendungsnachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV zugelassen. Hiernach genügt als Nachweis für Zuwendungen, die
bis zum
auf die o.g. Konten eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Auf die Verfügung der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe vom (Az.: S 2223 A – 175 – St 31) und die (Az.: S 2223 A – St 314) wird hingewiesen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.
Finanzministerium Baden-Württemberg
v. - 3 –
S 2223 /
156
Fundstelle(n):
JAAAB-15171