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OFD Hannover - S 1134 - 1499 - StO 321 S 1134 - 483 - StH 461

§ 4 VoEG: Zustellung durch die Deutsche Post AG mittels eingeschriebenem Brief

Die Deutsche Post AG hat seit im Inlandsverkehr wahlweise das „Einwurf-Einschreiben„ und das „Übergabe-Einschreiben„ angeboten. Im Zuge der Änderungen bei den Briefzusatzleistungen zum wurden das „Übergabe-Einschreiben„ in „Einschreiben„ und das „Einwurf-Einschreiben„ in „Einschreiben-Einwurf„ umbenannt.

Bei der Zustellung durch „Einschreiben„ wird die zuzustellende Postsendung ausgehändigt; dieser Vorgang wird dann aktenmäßig festgehalten. Beim „Einschreiben-Einwurf„ wird die Sendung dagegen entweder in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers eingeworfen und der Einwurf durch den Mitarbeiter der Deutschen Post AG auf dem Auslieferungsbeleg bestätigt.

Der „Einschreiben-Einwurf„ bewirkt keine Zustellung „durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs„ gem. § 4 Abs. 1 VwZG.

Aus § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG ergibt sich eindeutig, dass die Zustellung die „Übergabe„ des Schriftstücks voraussetzt, d. h. die Aushändigung des Schriftstücks von Hand zu Hand an den Zustellungsempfänger oder einen Ersatzempfänger. Da der bloße Einwurf in den Hausbriefkasten oder das Postfach des Empfängers diesem Übergabeerfordernis nicht genügt, kommt der „Einschreiben-Einwurf„ für eine Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen für eine Zustellung nach § 4 VwZG erfüllt nur das ab anstelle des Übergabe-Einschreibens getretene „Einschreiben„.

OFD Hannover v. - S 1134 - 1499 - StO 321 S 1134 - 483 - StH 461

Fundstelle(n):
SAAAB-15142