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FG Saarland 30.09.1992 1 K 277/92
Abgabenordnung; | Eingangsstempel des Finanzamts (§ 355 AO)
Der Eingangsstempelaufdruck des FA stellt nach dem die Bescheinigung einer Behörde über den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftstücks dar und ist somit eine öffentliche Urkunde. Eine solche Urkunde begründet nach § 418 Abs. 1 ZPO i. d. R. den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Um die Beweiswirkung dieses Eingangsstempels zu erschüttern, ist es notwendig, jede Möglichkeit dafür auszuschließen, daß die Angabe des Eingangsstempels richtig ist.