Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften des
§ 3 GrEStG auf eine
Gesamthand
interpolierende Betrachtungsweise
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
Ein striktes Beharren auf der
selbstständigen Rechtsträgerschaft von Gesamthandsgemeinschaften
gegenüber ihren Gesellschaftern würde zu nicht vertretbaren
Ergebnissen führen. Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften
sind deshalb nicht buchstabengetreu anzuwenden, sondern es ist durch Auslegung,
erforderlichenfalls auch mittels Interpolation mehrerer Befreiungsvorschriften,
der objektiv erkennbare und abstrakt abgrenzbare Wille des Gesetzgebers aus dem
Zusammenhang des Gesetzes zu erschließen, ohne allerdings den
Anwendungsbereich der jeweiligen Befreiungstatbestände zu erweitern. Diese
Überlegungen führen im Ergebnis dazu, den Rechtsgedanken des
§ 3 Nr. 6 GrEStG in der Weise auf die
… Vergünstigungsvorschrift des
§ 5 GrEStG zu übertragen, dass
bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen demjenigen, der ein
Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und den an dieser
Gesamthand beteiligten Gesamthändern das Nichtbeteiligtsein des
Grundstücksveräußerers an der Gesamthand der Gewährung der
Vergünstigung nach
§ 5 GrEStG nicht entgegensteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 364 EFG 2004 S. 364 Nr. 5 IAAAB-15102
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.12.2003 - 5 K 243/03
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