Hinzurechnung des Gewinnanteils des stillen
Gesellschafters
Aussetzung der Vollziehung in Sachen
Gewerbesteuermessbetrag 1999
Gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
Leitsatz
1. Bei einem an sich
gewerbesteuerpflichtigen Empfänger wird der Gewinnanteil aus der stillen
Beteiligung – mit der Folge der Hinzurechnung beim Verpflichteten
– dann nicht im Sinne des § 8 Nr. 3 GewStG zur Gewerbesteuer
herangezogen, wenn der Gewinn beim Empfänger steuerfrei ist. Darüber
ist materiell-rechtlich im Besteuerungsverfahren des Verpflichteten zu
entscheiden.
2. Beim Erwerb einer stillen
Beteiligung durch eine gewerblich tätige Personengesellschaft (KG), bei
dem § 101 BGB abbedungen ist, zahlt die KG an den Veräußerer
mit dem Preis für die Beteiligung auch das, was ihr der Verpflichtete
künftig als Gewinnanteil ausbezahlt. Folgerichtig hat die KG nach
Auszahlung des Gewinnanteils eine Teilwertabschreibung auf die erworbene
Beteiligung vorzunehmen. Dadurch wird rechtstechnisch erreicht, dass die
Gewinnanteile im Ergebnis steuerfrei bleiben und nicht im Sinne von § 8
Nr. 3 GewStG zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Sie sind
daher beim Verpflichteten zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 363 EFG 2004 S. 363 Nr. 5 HAAAB-15095
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