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FG München Beschluss v. - 7 V 3948/03 EFG 2004 S. 363

Gesetze: GewStG 1999 § 8 Nr. 3, BGB § 101, EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 7 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3

Hinzurechnung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Gewerbesteuermessbetrag 1999

Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den

Leitsatz

1. Bei einem an sich gewerbesteuerpflichtigen Empfänger wird der Gewinnanteil aus der stillen Beteiligung – mit der Folge der Hinzurechnung beim Verpflichteten – dann nicht im Sinne des § 8 Nr. 3 GewStG zur Gewerbesteuer herangezogen, wenn der Gewinn beim Empfänger steuerfrei ist. Darüber ist materiell-rechtlich im Besteuerungsverfahren des Verpflichteten zu entscheiden.

2. Beim Erwerb einer stillen Beteiligung durch eine gewerblich tätige Personengesellschaft (KG), bei dem § 101 BGB abbedungen ist, zahlt die KG an den Veräußerer mit dem Preis für die Beteiligung auch das, was ihr der Verpflichtete künftig als Gewinnanteil ausbezahlt. Folgerichtig hat die KG nach Auszahlung des Gewinnanteils eine Teilwertabschreibung auf die erworbene Beteiligung vorzunehmen. Dadurch wird rechtstechnisch erreicht, dass die Gewinnanteile im Ergebnis steuerfrei bleiben und nicht im Sinne von § 8 Nr. 3 GewStG zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Sie sind daher beim Verpflichteten zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 363
EFG 2004 S. 363 Nr. 5
HAAAB-15095

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Beschluss v. 10.11.2003 - 7 V 3948/03

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