Unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung für
die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Auslegungsgrundsätze
Eigenheimzulage 1998 bis
2005
Leitsatz
1. Die Eigenheimzulage bei
„Anschaffung„ von Genossenschaftsanteilen setzt eine
schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung des Anspruchsberechtigten und
die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft voraus.
2. Erhalt die Klägerin aufgrund
ihres Antrags auf Erwerb der Mitgliedschaft und ihrer Beitritts- und
Beteiligungserklärung von der Genossenschaft bzw. deren
Geschäftsbesorger eine vom Vorstand der Genossenschaft bestätigte
Beitrittserklärung und ein Schreiben, wonach ihr ihre Einzahlung bei einem
negativen Bescheid des FA über die Eigenheimzulage erstattet werde und ein
Eintrag in die Mitgliederliste erst nach Erhalt eines positiven
Eigenheimzulagenscheids erfolge, so ist das aus der Sicht der Klägerin als
juristischer Laiin nicht dahin auszulegen, dass der Erwerb der Mitgliedschaft
unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung der Eigenheimzulage
stand, sondern dahin, dass den neu eintretenden Mitgliedern bei Nichterhalt
einer Eigenheimzulage ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zustehen sollte.
3. Die Eintragung des beitretenden
Genossen in die vom Vorstand der Genossenschaft zu führende
Mitgliederliste ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Beitritts.
4. Bei der Auslegung von
Willenserklärungen gebührt im Zweifel der Auslegung der Vorzug, die
die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Geschäftes vermeidet. Die Auslegung
muss grundsätzlich vom Empfängerhorizont aus erfolgen.
Fundstelle(n): OAAAB-15084
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.08.2002 - 3 K 1206/00 (Ez)
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