Die Haftung nach § 75 AO setzt den Erwerb eines Unternehmens im Ganzen voraus, d.h. den Übergang der durch das Unternehmen
repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens
seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen
kann.
Wird ein wesentlicher Teil der im Anlagevermögen des Unternehmens gehaltenen Maschinen nicht übernommen, liegt keine Übernahme
des Unternehmens im Ganzen vor, weil wesentliche Teile der Betriebsgrundlagen nicht übergehen.
Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen im Ganzen übertragen worden ist, sind Vorgänge, die in unmittelbarem zeitlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Übergabe stehen, zu berücksichtigen, auch wenn sie zeitlich vor der Übergabe liegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-15082
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.10.1999 - 11 K 101/97
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