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IWB 1/2004 S. 814

Russische Föderation | Änderung des Kapitels 26 von Teil II des Steuergesetzbuches betreffend die Landwirtschaftsteuer

Landwirtschaftliche Warenproduzenten können ab die Anwendung einer einheitlichen Landwirtschaftsteuer i. H. von 6 % wählen (s. Rossiskaja Gaseta, Moskau v. , Beilage-Dokumente). Bedingung für die Anwendung der Steuer ist, dass mindestens 70 % der Produktionsleistung, ausschließlich aus Primärverarbeitung des landwirtschaftlichen Betriebs oder der Einzelwirtschaft, aus Erzeugnissen der Land- und Fischwirtschaft bestehen. Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewinn in Geldwert. Das Steueraufkommen wird zu je 30 % an die Haushalte der Föderation, der Subjekte der Föderation und der Kommunen überwiesen. Den Haushalten der Stadt Moskau und Sankt Petersburg werden 60 % zugeführt. Die verbleibenden 10 % des betreffenden Steueraufkommens gehen zu 6,4 Prozentpunkten an den Fon...

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