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Doppelbesteuerung | Besteuerung von leitenden Angestellten nach dem DBA-Schweiz
Bei leitenden Angestellten i. S. von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz kann die Doppelbesteuerung gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1d DBA-Schweiz nicht durch Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBA-Schweiz), sondern nur durch Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz) vermieden werden (FG Ba-Wü., Urt. v. – 11 K 125/99, EFG 2003, S. 1459; entgegen , BFH/NV 1999, S. 751). • Hinweis: Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält eine Sonderregelung für leitende Angestellte (Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist) von im Quellenstaat ansässigen Kapitalgesellschaften. Sie können dort besteuert werden, wo die arbeitgebende Kapitalgesellschaft ansässig ist. Die Besteuerung im Wohnsitzstaat wird dadurch nicht ausgeschlossen. Im Streitfall ging es um die Vermeidung der Doppelbesteuerung – Steuerfreistellung unter Pro...