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Allgemeines | Anforderungen an die Aufenthaltsermittlung bei öffentlicher Zustellung
Das FA muss, wenn ihm der Aufenthaltsort des Stpfl. unbekannt ist, nicht bei der getrennt lebenden Ehefrau in Polen oder deren inländischem StB/Rechtsanwalt nachfragen, bevor es die Einspruchsentscheidung mittels öffentlicher Zustellung bekannt gibt (, EFG 2003, S. 1357). • Hinweis: Anlass für den Streitfall war die Rechtsfrage, ob die Klagefrist eingehalten wurde. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn die „öffentliche Zustellung„ der Einspruchsentscheidung nicht rechtmäßig gewesen wäre. Denn dann hätte die Klagefrist erst mit dem tatsächlichen Erhalt des Verwaltungsaktes zu laufen begonnen (vgl. § 9 VwZG). Die öffentliche Bekanntmachung nach § 15 Abs. 1 VwZG ist als das letzte Mittel der Bekanntgabe erst zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem Em...