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Doppelbesteuerung | Besteuerung von Arbeitslohn nach dem DBA-Spanien
Der Arbeitslohn, der auf eine Montagetätigkeit (Betriebsstätte) in Spanien entfällt, ist nicht bereits deshalb in Deutschland steuerfrei, weil er bei einer Abgrenzung des Betriebsstättengewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen wäre. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Lohn tatsächlich wirtschaftlich zu Lasten der Betriebsstätte geht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Montagetätigkeit vom Stammhaus nicht als Betriebsstätte behandelt worden ist (, EFG 2003, S. 1222) • Hinweis:Im Streitfall ging es um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c DBA-Spanien, wonach die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen worden sein dürfen, die der Arbeitgeber im Staat des Arbeitsortes hat. Art. 15 Abs. 2 DBA-Spanien weist (als Ausnahme vom Arbeitsortprinzip in Art. 15 Abs. 1 DBA-Spanien) d...