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Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zum Familienlastenausgleich per Gesetz
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) weist darauf hin, dass am noch anhängige Einsprüche und Änderungsanträge, mit denen die Verfassungswidrigkeit der früheren Vorschriften zur Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (für Veranlagungszeiträume vor 2000) und zum Haushaltsfreibetrag (für Veranlagungszeiträume vor 2002) geltend gemacht wurden, grundsätzlich als am zurückgewiesen gelten. Soweit die Einsprüche und Änderungsanträge die Verfassungswidrigkeit der früheren Regelungen zu den Kinderfreibeträgen (für die Veranlagungszeiträume von 1983 bis 1995) betreffen, gelten sie grundsätzlich als am zurückgewiesen.
Die betroffenen Steuerpflichtigen können gegen die Zurückweisung innerhalb eines Jahres Rechtsmittel einlegen. Darüber hinaus kann gegen die Zurückweisung der Einsprüche und Anträge, die sich auf die Kinderfreibeträge in den genannten Veranlagungszeiträumen beziehen, bis zum ein schriftlicher Antrag auf Entscheidung gestellt werden. Soweit Einsprüche oder Änderungsanträge auch wegen anderer Fragen eingelegt bzw. gestellt wurden oder diese andere als die genannte Veranlagungszeiträume betreffen, werden sie von der Zurückweisung nicht erfasst.