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Unternehmensnachfolge gegen Versorgungsleistungen
– Anmerkungen zu den Beschlüssen des GrS des und GrS 2/00 –
I. Leitsätze des BFH
Der BFH hat zu Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, § 22 Nr. 1 EStG) wie folgt entschieden:
1. Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können ().
2. Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG ().
II. Anmerkungen
1. Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Vermögensübertragungen
Werden im Rahmen von Regelungen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögenswerte unter Vereinbarung von Gegenleistungen übertragen, ist zu prü...