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BFH 28.10.1992 II R 21/92

Erbschaftsteuer; | Übertragung eines Nacherbenanwartschaftsrechts (§§ 1, 3, 6 ErbStG)

Überträgt der Nacherbe nach Eintritt des (Vor-)Erbfalles, aber vor Eintritt der Nacherbfolge sein Nacherbenanwartschaftsrecht unentgeltlich auf einen Dritten, so unterliegt der Erwerb des Dritten bei Eintritt des Nacherbfalles gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative ErbStG 1974 i. V. mit den §§ 1922, 2139 BGB der ErbSt. Steuerklasse, Steuersatz und Höhe des persönlichen Freibetrages nach § 16 ErbStG 1974 richten sich in diesem Fall nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Vorerben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG 1974) bzw. zum Erblasser (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG 1974), nicht hingegen nach dem Verhältnis des Nacherben zu den genannten Personen ().

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