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Verwaltungsrecht | anspruchsverpflichtete Behörde beim Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz
Anspruchsverpflichtete Behörde bei einem auf § 4 Abs. 1 UIG gestützten Anspruch auf Einsicht in behördliche Akten ist die jeweils Akten führende Behörde, d. h. diejenige, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen über die Umwelt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergegeben hat, z. B. an Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichte zur dortigen Bearbeitung von Widerspruchs-, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren (OVG NRW, Beschl. v. - 21 B 1375/03).