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Wohnungsvermittlung | kein Provisionsanspruch bei Wohnungsverwaltung
Der Wohnungsvermittler verliert den Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. WoVermittG i. d. R. auch dann, wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltete. Andernfalls kann möglichen Versuchen, den Provisionsausschluss nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. WoVermittG zu umgehen, nicht wirksam entgegen gesteuert werden ().