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Unterhaltsrecht | Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
Wenn ein einem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Lohnsteuerklasse V wählt, ist die damit verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf ihn durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag von der entrichteten Lohnsteuer zu korrigieren. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ist nicht unbedingt auf einen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Einkommens beschränkt. Der Selbstbehalt kann nämlich bereits dadurch gewahrt sein, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen findet. Soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen hierfür nicht benötigt wird, sondern einer Vermögensbildung zugeführt wird (Ausnahme: Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder einer angemessenen zus...