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Grunderwerbsteuer | Leistungen eines Grundstückserwerbers für Erwerbsverzicht eines Dritten als Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten. Die Vorschrift bezweckt, auch solche Leistungen der GrESt zu unterwerfen, die der Erwerber anderen Personen als dem Veräußerer gegenüber bewirkt, um das Eigentum am Grundstück zu erlangen. Leistungen des Erwerbers eines Grundstücks an einen Dritten sind nur dann Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, wenn der Dritte tatsächlich in der Lage und willens ist, das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen und der Erwerber seine Leistung in Kenntnis dieser Verhältnisse für den Erwerbsverzicht des Dritten erbringt. Die nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG festzusetzende Steuer entsteht mit der Gewährung der ...