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Abgabenordnung | Stundung, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 234, 237, 156 AO)
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder v. (hier Nordrhein-Westfalen - S 0457 - 2 - V A 3) ist die Zuständigkeit für Stundung, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagung der Landessteuern und sonstigen Steuern und Abgaben, die durch Landes-FinBeh verwaltet werden, – jeweils einschließlich Nebenleistungen – sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landes-FinBeh verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, neu geregelt worden.