BFH Beschluss v. - V S 17/03

Keine hinreichende Erfolgsaussicht für ein Rechtsmittel eines Nichtbeteiligten (hier: USt-Bescheid gegen eine PersGes)

Gesetze: FGO §§ 142, 57

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wegen Nichtzulassung der Revision.

Das Finanzgericht (FG) hatte durch Urteil 12 K 3947/98 vom über die Klage der A-GmbH wegen Umsatzsteuer 1993 entschieden. Dagegen legte die Klägerin unter dem —eingegangen beim FG am — Beschwerde ein und beantragte zugleich, ihr PKH unter Beiordnung eines Steuerberaters zu bewilligen.

1. Der Antrag der Antragstellerin vom auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der für das Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Beurteilung (vgl. , BFH/NV 1993, 262) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 142 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Der Senat hat die erhobene Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 1, 2 FGO) beurteilt. Er hat sie durch Beschluss vom als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin nicht an dem vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb nicht beschwerdebefugt war. Damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und erfolglos geblieben.

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis.

Fundstelle(n):
TAAAB-14900