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LG Hamburg 13.05.2003 312 S 1/03, NWB 4/2004 S. 28

Rechtsberatung | Werbung mit der Zulassung an allen Amts- und Landgerichten

Der in einer Werbeanzeige enthaltene Satz „Wir vertreten Ihre Interessen bei allen Amts- und Landgerichten„ wird nicht dahingehend verstanden, dass der werbende Rechtsanwalt damit zusagt, er werde jeweils Termine bei auswärtigen Gerichten auch persönlich wahrnehmen. In der Werbung mit einer Interessenvertretung bei allen Amts- und Landgerichten liegt keine Irreführung i. S. einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Durch eine Werbeanzeige mit diesem Inhalt wird insbesondere nicht ausgesagt, dass eine solche Interessenvertretung anderen Rechtsanwälten nicht möglich wäre (, MD 2003, 1317; ebenso schon ).

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