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Umsatzsteuer | ermäßigter Steuersatz für Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 UStG)
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die stpfl. Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 des UStG) im Kj 2004 gilt gem. Folgendes: Auf die stpfl. Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte USt-Satz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 v. H. des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne USt beträgt. Die Regelungen zur Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen in Tzn. 168 und 169 des (BStBl 1983 I S. 567) sind überholt, weil ab 1999 an der Frankfurter Börse ein Fixingpreis für den Kilogramm-Goldbarren und ein monatlicher Goldpreis-Durchschnittswert nicht mehr festgestellt werden. Für stpfl. Goldmünzenumsätze ab dem muss der Unternehmer ...