1. Die nachhaltige Schmälerung
des Betriebsvermögens durch die Einbuchung von Scheinrechnungen ist ein
Arrestgrund i.S.d. § 324 Abs. 1 S. 1
AO.
2. Der Steuerpflichtige erfüllt
beim Vorsteuerabzug seine Nachweispflicht normalerweise durch die Vorlage einer
nach Form und Inhalt ordnungsgemäßen Rechnung. Ermittelt das
Finanzamt jedoch erhebliche Umstände, die darauf hindeuten, dass es sich
bei dem Rechnungsaussteller um eine Scheinfirma oder bei der in Rechnung
gestellten Leistung um eine Scheinleistung handelt, so hat der Steuerpflichtige
seinerseits nachzuweisen, dass dies nicht zutrifft und die Leistungen
ordnungsgemäß – wie in der Rechnung ausgewiesen –
erbracht worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 242 EFG 2004 S. 242 Nr. 4 AAAAB-14753
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FG des Saarlandes, Urteil v. 03.12.2003 - 1 K 35/03
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