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FG München Urteil v. - 4 K 3351/03 EFG 2004 S. 287

Gesetze: GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, GrStG § 4 Nr. 6

Keine Grundsteuerbefreiung für Altenheimgrundstück bei fehlender Identität zwischen Grundstückseigentümer und Altenheimbetreiber

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG „unmittelbare Nutzung”

Grundsteuermessbetrag ,

, (bisher 4 K 5276/99)

Leitsatz

Die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG für Grundbesitz, der für Zwecke eines Alten- und Pflegeheims genutzt wird, ist nicht zu gewähren, wenn eine gemeinnützige Körperschaft ihr gehörenden Grundbesitz an eine GbR verpachtet, die sich wiederum verpflichtet hat, den Grundbesitz zum Betrieb eines Alten- und Pflegeheims an eine gemeinnützige GmbH weiter zu verpachten. Die gemeinnützige Körperschaft nutzt den Grundbesitz aufgrund der Überlassung an die GbR nicht selbst (Anschluss an die zu der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 GrStG ergangenen , BFH/NV 1996, 790 und vom II R 64/00, BFH/NV 2003, 867, BStBl II 2003, 485).

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 287
EFG 2004 S. 287 Nr. 4
MAAAB-14736

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FG München, Urteil v. 22.10.2003 - 4 K 3351/03

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