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FG München Urteil v. - 4 K 5505/00 EFG 2004 S. 287

Gesetze: GrEStG 1997 § 1 Abs. 2a S. 1, GrEStG 1997 § 1 Abs. 2a S. 2, GrEStG 1997 § 1 Abs. 2a S. 3

Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis 1999 gültigen Fassung

gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Die Übertragung von 100 % der Anteile am Vermögen einer KG (mit Grundbesitz) war nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis 1999 gültigen Fassung auch dann steuerpflichtig, wenn dabei vereinbart wurde, dass der Neugesellschafter 6 % der Anteile als Treuhänder für den bisherigen Gesellschafter halten sollte. Für die Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG kein Raum.

2. § 1 Abs. 2a GrEStG ist auch auf sog. „werbende” Personengesellschaften anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 287
EFG 2004 S. 287 Nr. 4
CAAAB-14735

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FG München, Urteil v. 08.10.2003 - 4 K 5505/00

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