Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Kuraufenthalts
Keine Bindung des FA an die Anerkennung der Kurkosten in den
Vorjahren
Kein Vertrauensschutz, wenn Kurkosten in den Vorjahren
anerkannt worden sind
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Die Anerkennung der Aufwendungen
für eine Klimakur als außergewöhnliche Belastungen setzt den
Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vor Antritt der Reise
ausgestelltes amtsärztliches Attest voraus. Statt dieses Attestes kann
ausnahmsweise auch die Bescheinigung einer Versorgungsanstalt oder die
Bestätigung einer Behörde genügen, wenn sich daraus zweifelsfrei
ergibt, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten
Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist (hier: keine
Anerkennung der mit dem eigenen Wohnmobil durchgeführten Kurreise an die
Algarveküste nach Portugal, nachdem eine Kur im Inland verordnet worden
war und die Versorgungsanstalt auf künftige amtsärztliche
Untersuchungen verzichtet hatte).
2. Auch wenn die Kurkosten vom FA in
den Vorjahren zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt
worden sind, ist das FA nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem
Jahr zu einer neuen Überprüfung verpflichtet und muss eine nunmehr
ggf. als falsch erkannte Rechtsauffassung in den Vorjahren aufgeben und den
Steuerabzug der Kuraufwendungen im laufenden Jahr ggf. ablehnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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