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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 1088/03 Kg EFG 2003 S. 1802

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 77 Abs. 1 Satz 1, EStG § 77 Abs. 1 Satz 3

Kostenerstattung von Vorverfahrenskosten bei erfolgreichem Einspruch

Leitsatz

1. Hebt die Familienkasse einen Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld im Einspruchsverfahren des getrennt lebenden Ehemannes nach Vorlage der Weiterleitungsbestätigung der vorrangig berechtigten Ehefrau auf, so scheidet eine Erstattung der Aufwendungen des Einspruchsführers bereits deshalb aus, weil die Abhilfe auf einer Billigkeitsmaßnahme und nicht auf der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte beruht.

2. Die Kosten des Vorverfahrens beruhen zudem auf einem erstattungsschädlichen Verschulden des Einspruchsführers, wenn er den Weiterleitungseinwand erstmals im Einspruchsverfahren geltend macht.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1802
EFG 2003 S. 1802 Nr. 24
VAAAB-14720

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.08.2003 - 18 K 1088/03 Kg

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