Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung können nicht davon abhängig
gemacht werden, ob die Kosten einer verheirateten oder unverheirateten Frau entstehen.
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung entstehen dann nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG und sind damit steuerlich
nicht berücksichtigungsfähig, wenn die vorangegangene Sterilisation der Frau nicht dringend medizinisch erforderlich war,
sondern aus Gründen der Empfängisverhütung erfolgte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1014 Nr. 17 EFG 2004 S. 199 EFG 2004 S. 199 Nr. 3 AAAAB-14698
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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 30.09.2003 - 5 K 5349/02
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