Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nach Bestandskraft der Steuerfestsetzungen
Leitsatz
Die sachliche Überprüfung einer bestandskräftig festgesetzten Steuer im Billigkeitsverfahren ist in der Regel dann ausgeschlossen,
wenn die fehlerhafte Steuerfestsetzung durch Nachlässigkeit des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der Steuererklärungen verursacht
ist oder auf eigenen unzureichenden Angaben in seiner Steuererklärung beruht. Ein Erlass nach Maßgabe des § 227 AO wegen sachlicher
Unbilligkeit kommt bei Unanfechtbarkeit des den Steuerpflichtigen belastenden Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn
der unanfechtbare Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist und hinzu kommt, dass der in Anspruch Genommene
das seinerseits Erforderliche getan hat, um die richtige Festsetzung zu erreichen.
Fundstelle(n): TAAAB-14683
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.08.2003 - V 11/01
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