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InfoCenter - Stand: 04.04.2019

Internationale Rechnungslegung

Uwe Ritzkat

I. Definition der internationalen Rechnungslegung

Die Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern und zur Bilanzierung richtet sich nach rein nationalem Recht, was in den einzelnen Staaten zu einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungswerke führt. In Zeiten der Internationalisierung und Globalisierung unternehmerischen Handelns, insbesondere im Konzernbereich, aber zunehmend auch im unternehmerischen Mittelstand, sind diese unterschiedlichen Standards bei der Rechnungslegung hinderlich, verwirrend, uneffizient und kostspielig. Das gilt für die innerbetriebliche Interpretation und Auswertung der Aufzeichnungen ebenso wie für die nach außen gerichtete Darstellung des Unternehmens z.B. für Kapitalanleger oder Kreditgeber und die Erfassung des steuerlich „richtigen” Gewinns. Es kann daher nur Ziel aller Beteiligten sein, diese hinderliche internationale Vielfalt der Rechnungslegungen zu vermeiden. Dies wird durch die Einführung einheitlicher Rechnungslegungsstandards erreicht, die in möglichst vielen Staaten Gültigkeit haben und so zu einer international vereinheitlichten Information und Vergleichbarkeit für alle Beteiligten führen. Ziel der internationalen Rechnungslegung ist es daher, diese Vereinheitlichung zu erreichen.

II. Rechtliche Grundlagen

1. Nationale Vorschriften

Die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften sahen zur Kapitalaufnahmeerleichterung in § 292a HGB für deutsche Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz in Anspruch nehmen, bis zum eine Befreiung von der HGB-Rechnungslegungsverpflichtung vor, wenn sie neben anderen Voraussetzungen einen Konzernabschluss aufstellen, der international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht.

Diese beschränkte Erleichterung für auf dem internationalen Kapitalmarkt tätige Konzerne ist durch das Bilanzrechtsreformgesetz zum weggefallen.

Anstelle des § 292a HGB gilt ab dem nunmehr mit folgenden Regelungen:

  • Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS sind für den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen entsprechend der IAS-VO ab 2005 verbindlich, wenn die Wertpapiere von diesen Unternehmen an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind.

  • Daneben sind auch einzelne nationale Rechnungslegungsvorschriften weiterhin anwendbar.

  • Ein Antrag bis zum Bilanzstichtag auf Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am inländischen amtlichen oder geregelten Markt genügt für die Anwendung der neuen Regelung.

  • Nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben die Option, aber keine Verpflichtung, den Konzernabschluss nach IAS/IFRS aufzustellen.

  • Das Wahlrecht der IAS-VO, die internationalen Rechnungslegungsstandards auch für Einzelabschlüsse zuzulassen, ist nicht umgesetzt worden.

2. EU-Recht

Die bisherige, beschränkte nationale Regelung wurde ab 2005 abgelöst durch die EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (VO EG Nr. 1606/2002) vom (sog. IAS-VO), die den nationalen Staaten bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht umfangreiche Freiheiten einräumt

Verpflichtend ist danach die Anwendung der IAS/IFRS-Standards zur Erstellung des Konzernabschlusses für Unternehmen, deren Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedsstaat zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

Optional haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die IAS/IFRS-Regelungen für den Konzernabschluss nicht-kapitalmarktorientierter Konzerne und für Einzelabschlüsse für Unternehmen unabhängig von deren Kapitalmarktorientierung vorzuschreiben oder zu erlauben.

Art. 3 VO EG Nr. 1606/2002 stellt Forderungen für den Inhalt künftiger Standards auf (z.B. Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes des Unternehmens; Verständlichkeit, Verlässlichkeit oder Vergleichbarkeit).

Die IAS-VO ist, allerdings nicht vollständig (z.B. ohne die Option für Einzelabschlüsse), ist durch das Bilanzrechtsreformgesetz (insb. § 315a HGB) zum in nationales Recht umgesetzt worden.

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