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Abgabenordnung; | Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO
Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers (Ges-Gf) einer GmbH aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO sind nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern durch das Arbeitsverhältnis veranlaßt. Da von einer Haftung nach § 69 AO nur die in den §§ 34, 35 AO genannten Personen betroffen sind, beruht die Haftung des Ges-Gf nicht auf seiner Stellung als Gesellschafter, sondern ausschließlich auf seiner Stellung als Geschäftsführer (= gesetzlicher Vertreter) der GmbH, so daß es sich bei den Zahlungen grds. um WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Haftungsinanspruchnahme des Ges-Gf durch eine Pflichtverletzung während seiner Tätigkeit als angestellter Ges-Gf verursacht wurde und ein objektiver Zusammen...