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Teilwertabschreibung
Dieses Dokument wird derzeit überarbeitet und steht lediglich in einer älteren Fassung zur Verfügung, die möglicherweise in einzelnen Punkten nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.
I. Definition
Als Teilwertabschreibung wird bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG die Bewertung eines Wirtschaftsgutes (gilt nicht nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter, sondern für jedes Wirtschaftsgut) mit dem niedrigeren Teilwert verstanden. Dadurch werden wertmindernde Umstände gewinnwirksam berücksichtigt, die nicht in der Abnutzung des Wirtschaftsgutes begründet sind. Der Buchwert dieses Wirtschaftsgutes wird an den tatsächlich gesunkenen Wert angepasst. Die Differenz zwischen bisherigem Buchwert und niedrigerem Teilwert mindert grundsätzlich den Gewinn (anders bei Kapitalgesellschaften in den Fällen des § 8b Abs. 3 KStG ).
II. Rechtliche Grundlagen
1. Handelsrecht
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können (Wahlrecht!) durch außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden (sog. gemildertes Niederstwertprinzip); ist die Wertminderung voraussichtlich dauernd, ist der niedrige...