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InfoCenter - Stand: 06.03.2017

Digitale Signatur

Rudolf Linßen

I. Definition

Digitale Signaturen sollen im rechtserheblichen elektronischen Geschäftsverkehr Sicherheit verschaffen über

  • den Absender (Authentizität),

  • den unveränderlichen Inhalt der Mitteilung (Integrität)

    und

  • den Zeitpunkt der Mitteilung (Zeitstempel).

Siehe vertiefend dazu

Walkenhorst, „Praktikerhandbuch Umsatzsteuer„, 2. Aufl. 2009 [i]

II. Kommunikation mit den Finanzbehörden [i]

Die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzbehörden oder von den Finanzbehörden ist in § 87a AO [i] geregelt. Soweit das Gesetz Schriftform vorsieht, kann diese auch durch elektronische Dokumente eingehalten werden, wenn sie mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehen sind (vgl. § 87a Abs. 3 [i] und 4 AO [i] ). Die Verwendung einer qualifizierten digitalen Signatur verleiht dem Dokument den Anschein der Echtheit, der nur durch Tatsachen erschüttert werden kann, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass das Dokument mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermittelt worden ist. [i]

III. Rechnungen mit digitaler Signatur

Vor Einführung des § 14 Abs. 4 S. 2 UStG a. F. galt allein der Grundsatz, dass Rechnung jede Urkunde ist, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dri...

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