Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG 04.11.1992 1 RK 27/91

Krankenversicherung; | kein Härtefall bei Bezug von Übergangsgeld (§ 61 SGB V)

In § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V wird der Personenkreis bestimmt, für den das Gesetz beim Bezug bestimmter Sozialleistungen u. a. eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen vorsieht. Diese Befreiungsregelung erfaßt nur Bezieher bestimmter Sozialleistungen, bei denen Bedürftigkeit vorliegen muß. Dazu gehören die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld, das bei Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme als Ausbildungsförderung gewährt wird, nicht aber das Übergangsgeld ().

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen