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Krankenversicherung; | kein Härtefall bei Bezug von Übergangsgeld (§ 61 SGB V)
In § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V wird der Personenkreis bestimmt, für den das Gesetz beim Bezug bestimmter Sozialleistungen u. a. eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen vorsieht. Diese Befreiungsregelung erfaßt nur Bezieher bestimmter Sozialleistungen, bei denen Bedürftigkeit vorliegen muß. Dazu gehören die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld, das bei Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme als Ausbildungsförderung gewährt wird, nicht aber das Übergangsgeld ().