Warenbeförderung in Großbehältern im
Eisenbahnverkehr im gemeinsamen Versandverfahren mit Übergabeschein
TR
Nämlichkeitssicherung
Zollamtliche
Überwachung
Beförderung von Waren in
Großbehältern im Eisenbahnverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
mit Übergabeschein TR.
Zoll
Brandweinsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz
1. Der Umstand, dass im Rahmen einer
Warenbeförderung in Großbehältern im Eisenbahnverkehr in den
Übergabescheinen TR nur Ammonethan, nicht aber auch Ethylalkohol in Feld
24 aufgeführt war, stellt eine unvollständige Beschreibung der in den
Großbehältern beförderten Ware dar.
2. Bei der Beförderung von Waren
in Großbehältern, die die Eisenbahngesellschaften durch
Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein TR durchführen,
sind keine besonderen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
erforderlich. Werden die Waren unverändert der Bestimmungsstelle gestellt,
so liegt in der unvollständigen Warenbeschreibung keine Zuwiderhandlung,
durch die Zölle und andere Abgaben entstanden sind, denn der Ethylalkohol
wurde nicht außerhalb des gemeinsamen Versandverfahrens befördert.
3. Bei Ammonethan und Ethylalkohol
handelt es sich branntweinsteuerlich um gleiche Waren, da beide dem
Regelsteuersatz nach § 130 Abs. 2, § 131 Abs. 1 BranntwMonG
unterliegen.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.