Bloßes Aufhebungsverlangen zur Bezeichnung des Gegenstands
des Klagebegehrens ungenügend
Teilschätzung und
Zuschätzung von Umsatzsteuer
Kostenentscheidung bei Klage
gegen nach vorheriger Schätzung erlassenen Änderungsbescheid
Umsatzsteuer 1997 und 1998
Einkommensteuer 1997 und
1998
Leitsatz
1. Eine Klage ist unzulässig,
wenn der Kläger nicht substantiiert und schlüssig dartut, weshalb die
angefochtenen Steuerbescheide rechtswidrig sein und ihn in seinen Rechten
verletzen sollen. Die bloße Benennung der angefochtenen Verwaltungsakte
genügt nicht, und zwar auch dann nicht, wenn deren Aufhebung begehrt wird.
2. Nach Ablauf der gemäß
§ 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge
nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird.
3. Ändert das Finanzamt einen
Schätzungsbescheid in der Weise, dass nach Einreichen der
(unvollständigen) Steuererklärung die Steuer auf 0 herabgesetzt wird,
so sind die Verfahrenskosten bei einer Klage gegen den Änderungsbescheid
dem Kläger in voller Höhe aufzuerlegen. Allein schon aufgrund der
Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten hat er das
nachträgliche Bekanntwerden der zur Herabsetzung führenden Tatsachen
selbst zu vertreten.
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