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Arbeitsrecht | Teilzeitanspruch und Überstunden
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBefG hat ein Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmt, soweit dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Teilzeitkraft ausgleichen kann. Steht keine Ersatzkraft in Teilzeit zur Verfügung, kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen und Überstunden abzubauen. Für die Beurteilung des Teilzeitanspruchs ist unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebt ().