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Strafprozess | Fachhochschullehrer als Strafverteidiger
Als Verteidiger kann nach § 138 Abs. 1 StPO auch ein Fachhochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden (). Die Frage war bislang in Rspr. und Lit. umstritten (s. einerseits bejahend Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 2; OLG Dresden, StraFo 2000, 338, 339; andererseits verneinend Lüderessen, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 138 Rn. 9; KK- Laufhütte, 5. Aufl., § 138 Rn. 5; Meyer-Gößner, StPO, 46. Aufl., § 138 Rn. 4).