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Lohnsteuer | pauschale Kostenerstattung für Erziehungshelfer (§ 3 Nr. 50, § 18 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Leistet der Stpfl. Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der Stpfl. nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns stpfl. Die tatsächlichen Aufwendungen des Stpfl., die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, stellen WK dar. (2) Wird der Erziehungshelfer nicht als AN, sondern selbständig tätig, erzielt er mit der Vergütun...